50  Vorschlaͤge  zur  Ernährung  des  deutschen  Volkes  in  Krieg  und  Frieden.

vom  3.  Juli  1913,  der  dieses  ganze  Gebiet  in  weitem
Maße  dem  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  entzogen  hat,
wieder  rückgängig  zu  machen,  wäre  dann  wünschenswert,
  würde  aber  vielleicht  auf  stärkeren  Widerstand
stoßen,  als  ein  inhaltlich  ganz  neues  Reichsgesetz  mit
dem  zu  l  genannten  Inhalt.

Außerdem  muß  aber  jeder,  der  den  Land-Höchstpreisgedanken
  nicht  mitmacht,  mindestens  das  Vorkaufsrecht
  (für  Siedelungsbehörden,  Siedelungsgesellschaften
usw.)  befürworten  und  darüber  hinaus  überhaupt  ein  Gesetzgebungswerk,
  zu  dem  die  Bausteine  ja  bereit  liegen:
bayrisches  Güterzertrümmerungsgesetz  —  die  mit  seiner
Anwendung  gemachten  Erfahrungen  (Archiv  für  innere
Kolonisation,  1915  S.  164)  —  der  Entwurf  des  preuß.
Grundteilungsgesetzentwurfes  —  am  besten  wohl:  aus
all  diesem  ein  Reichsgesetz  zu  formen,  das  die  grundsätzliche
  Seite  allgemein  regelt  und  die  Einzelheiten  den
einzelstaatlichen  Ausführungsbestimmungen  zuweist.

Ul.  Ein  Mittelweg:  Höchstpreis  wie  zu  1  nur  für  Kriegsdauer.
  Abbau  während  der  Ubergangswirtschaft,  Uberleitung
  in  den  Rechtszustand  wie  zu  I  genannt.

Das  Dringendste  könnte  wohl  auch  durch  eine  Bundesratsverordnung
  im  Rahmen  des  Ermächtigungsgesetzes  vom

4.  August  1914  geordnet  werden.