EINLEITUNG


I.  Begriff  und  Quellen  des  deutschen  Privatrechts


Deutsches  Privatrecht  ist  der  Inbegriff  der  heutzutage
  geltenden,  sich  auf  Privatrechte  beziehenden
Rechtsnormen,  welche  deutschen  Ursprungs  sind  und,
soweit  in  gewissen  Bezirken  sich  nicht  entgegenstehende
Bestimmungen  (Partikularrechte)  finden,  für  ganz  Deutschland
  gelten.  Dazu  wird  auch  das  nichtdeutsche  (longobardische)
  Lehnrecht  gerechnet.

Es  sind  in  der  Geschichte  der  Quellen  drei  Perioden
zu  unterscheiden:

ERSTE  PERIODE  (bis  zu  den  Rechtsbüchern,  13.  Jahrh.).

Das  älteste  Recht  beruht  auf  Gewohnheit.  Die
Franken  vernichteten  bei  ihren  Eroberungen  nicht  (wie
die  Römer)  die  Rechte  der  Unterworfenen  (System
der  Persönlichkeit.  Diese  Rechte  einzelner  Völker
oder  Stämme  heissen  Volksrechte  im  Gegensatz  zum
Reichsrecht.  Im  5.  Jahrhundert  fanden  Aufzeichnungen
(unter  der  betreffenden  höchsten  Autorität  des  Volkes)
statt.  Gründe  dazu:  Die  vielfachen  neuen  durch  die
Völkerwanderung  herbeigeführten  Beziehungen  der  Ger-
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