4  BEGRIFF  UND  QUELLEN

manen  und  die  Annahme  des  Christenthums.  Zwölf
Volksrechte  sind  aufbewahrt,  darunter  lex  Salica,  lex
Burgundionum,  lex  Visigothorum,  alle  in  lateinischer
Sprache,  ausser  dem  angelsächsischen  Recht.  Die
Volksrechte  in  diesen  Aufzeichnungen  heissen  leges
(leges  barbarorum).  Das  Privatrecht  ist  in  denselben
sehr  wenig  berücksichtigt.  Keines  der  Volksrechte  für
sich  giebt  ein  klares  Bild  des  damals  herrschenden
Rechtszustandes,  allein  sie  ergänzen  und  erläutern  sich
gegenseitig.

Den  Volksrechten  gegenüber  stehen  die  Kapitularien,
  d.  h.  Anordnungen  der  fränkischen  Könige,  so
genannt  von  ihrer  Eintheilung  in  Kapitel.  Gesammelt
sind  dieselben  von  dem  Abt  ANSEGIUS  (827)  und
später  vervollständigt  durch  BENEDKT  LEVITIA  (um  840).

FORMELN  (Muster  gerichtlicher  Urkunden),  als  Zeugniss
  des  Gerichtsgebrauchs  in  dieser  Zeit,  hat  zusammengestellt
  der  Mönch  MARCULF  (660).


ZWEITE  PERIODE  (bis  zur  Rezeption  des  Römischen
Rechts).

I.  UNGESCHRIEBENES  RECHT  —  Die  leges  barbarorum
blieben  bis  zum  Ende  des  II.  Jahrhunderts  in  Uebung
und  kamen  dann  in  Vergessenheit.  Die  Fortbildung
des  Rechtes  hatte  ihren  Grund  weniger  in  der  Sorge
der  Staatsgewalt  als  in  dem  Rechtsbewusstsein  des
Volkes.  Dies  äusserte  sich  im  Gerichtsgebrauch  (in
Urtheilen,  Weisthümern,  Urkunden  und  Schöffensprüchen)
und  in  der  Autonomie  (von  Korporationen  etc.).

Das  weiter  ausgebildete  Gewohnheitsrecht  findet
sich  aufgezeichnet  in  den  sog.  Rechtsbüchern.  Sie

tell  des  geltenden  gemeinen  deutschen