DES  DEUTSCHEN  PRIVATRECHTS  5


Rechtes  durch  Privatpersonen  und  erlangten  allmählich
die  Autorität  von  Gesetzbüchern.


A.  Deutsche  Rechtsbücher

1.  Der  SACHSENSPIEGEL  (sächsisches  Land-  und
Lehnrecht,  für  das  nördliche  Deutschland),  verfasst  von
Eike  von  REPGOW  um  1230,  zuerst  in  lateinischer,  dann
in  niederdeutscher  Sprache.  Er  erfuhr  vielfache  Nachbildungen;
  dahin:  das  sächsische  Weichbild,  das
Rechtsbuch  nach  Distinktionen  und  der  (1857  wieder
bekannt  gewordene)  Spiegel  deutscher  Leute  oder
Deutschenspiegel.  Das  Lehnrecht  des  Sachsenspiegels
ist  eine  Umarbeitung  des  in  lateinischen  Reimen  geschriebenen
  Auctor  vetis  de  beneficiis.  Der  Sachsenspiegel
  gewann  die  Bedeutung  einer  subsidiären
Rechtsquelle.

2.  DER  SCHWABENSPIEGEL  (schwäbisches  Landund
  Lehnrecht,  für  das  südliche  Deutschland),  welcher
wesentlich  auf  dem  Spiegel  deutscher  Leute  und  so
unmittelbar  auf  dem  Sachsenspiegel  beruht,  im  Uebrigen
aber  auch  Volksrechte,  Kapitularien,  römisches  und
kanonisches  Recht  etc.  berücksichtigt  (um  1270).  Seine
Bedeutung  ist  mehr  lokaler  Natur  und  reicht  nichT  an
die  des  Sachsenspiegels  heran.

3.  Das  KLEINE  Kasserrecht  (Ende  des  13.  oder
Anfang  des  14.  Jahrh.),  welches  Lehnrecht,  Dienstmannenrecht
  und  Stadtrecht  enthält  und  sich  auf  das
fränkisch-thüringische  Rechtsgebiet  bezieht.

4.  Die  sog.  RICHTSTEIGE,  d.  h.  Darstellungen  des
gerichtlichen  Verfahrens.  Richtsteig  Landrechts  —
Richtsteig  Lehnrechts.