6  BEGRIFF  UND  QUELLEN

B.  Libri  feudorum

Die  libri  feudorum  (um   1100)  sind  gleichfalls
Privatarbeiten,  und  zwar  eine  aus  verschiedenen  Abhandlungen
  in  Italien  entstandene  Sammlung.  Die
Grundlagen  derselben  bilden  die  lehnrechtlichen  Arbeiten
der  Mailändischen  Konsuln  GERADUS  NIGER  und  OBERTUS
AB  ORTo.  Die  libri  feudorum  wurden  als  dectna  collatio
novellarum  dem  corpus  juris  civilis  angefügt,  namentlich
von  Burcarus  und  Accursms  glossirt,  und  fanden  (soweit
  sie  glossirt  sind)  mit  der  Rezeption  des  römischen
Rechtes  in  Deutschland  Eingang.  Sie  bestehen  aus
2  Büchern;  das  I.  behandelt  die  Gegensätze  zum
römischen  Recht,  das  2.  den  Erwerb  und  Verlust  der
Lehen.


Il.  GESCHRIEBENES  RECHT  —  1.  REICHS-  UND  TERRI
TORIALGESETZGEBUNG.  Sie  ist  in  dieser  Zeit  noch  unbedeutend.
  Die  Reichsgesetzgebung  beschränkte  sich
meist  auf  Landfrieden  und  Privilegien,  die  Territorialgesetzgebung,
  bei  der  noch  wenig  ausgebildeten  Landeshoheit,
  auf  polizeiliche  Anordnungen  (Landesordnungen).
Bemerkenswerth  sind  die  friesischen  Landrechte,  das
österreichische  Privileg  (1156)  und  die  Kulmische  Handfeste
  des  Ordensmeisters  HERMANN  von  SALZA.

2.  ORTRECHTE.  Am  wichtigsten  sind  die  Stadtrechte
  (Weichbildrechte,  Reformationen).  Sie  bestanden
ursprünglich  in  Privilegien,  aus  denen  sich  eine  ausgedehnte
  Autonomie  entwickelte.  Manche  Stadtrechte
(Mutterrechte)  wurden  dann  ohne  Weiteres  von  andern
Städten  adoptirt.

3.  HOF-  UND  DIENSTRECHTE.  Sie  bestimmen  das
Verhältniss  der  Hof-  und  Schutzherren  zu  ihren  hof-