DES  DEUTSCHEN  PRIVATRECHTS  7

hörigen  und  dienstabhängigen  Leuten.  Oft  enthalten
sie  nur  Verzeichnisse  der  Dienste  und  Abgaben,  die
den  Letzteren  aufliegen;  mitunter  haben  sie  die  Form
von  Verträgen,  mitunter  die  von  Privilegien.

DRITTE  PERIODE  (bis  auf  die  neueste  Zeit).

Die  Rechtsbildung  bestimmte  sich  von  jetzt  an
durch  die  Befestigung  der  landesherrlichen  Gewalt  und
die  Ausdehnung  der  einzelnen  landesherrlichen  Territorien,
  sowie  durch  die  Herrschaft,  zu  welcher  das
römische  und  kanonische  Recht  durch  die  Rezeption
in  Deutschland  gelangten.

Förderungsmittel  der  Rezeption  des  römischen

Rechtes:
1.  Das  bequemere  Anschliessen  des  römischen

Rechtes  an  die  neueren  Verkehrsverhältnisse.

2.  Das  formelle  Ansehen  als  Recht  der  Kaiser
und  des  römischen  Reiches.

3.  Das  Entstehen  von  Lehrstühlen  des  römischen
Rechtes  auf  deutschen  Universitäten  seit  dem  15.  Jahrhundert.


4.  Die  sorgfältige  Durchbildung  des  römischen  gegenüber
  der  geringeren  Entwicklung  des  deutschen  Rechtes.

Kraft  dieser  Einflüsse  gelangte  allmählich  das  römische
  Recht  zur  Herrschaft,  und  neben  diesem  Ereigniss
erscheinen  alle  Aeusserungen  der  gesetzgebenden  Gewalt,
  namentlich  die  Reichsgesetze  (bestehend  in  Reichsabschieden,
  Reichsschlüssen,  Reichsdeputationsabschie-  
den,  Wahlkapitulationen),  so  wichtig  an  sich  einzelne
sind,  als  unbedeutend  und  verschwindend.  Die  für  das
Privatrecht  wichtigsten  Reichsgesetze  sind:  die  Notariatsordnung
  von  1512,  die  Kammergerichtsordnungen      von