8  BEGRIFF  UND  QUELLEN

1495  und  1555,  die  Reichspolizeiordnungen    von  1530,
1548  und  1577;  der  jüngste  Reichsabschied  von  1654.

Seit  dem  15.  Jahrhundert  bestrebt  sich  die  Literatur,
  das  römische  Recht  zu  popularisiren.  Zunächst
tauchen  auf  die  sog.  Formularbücher,  meist  Anleitungen
zur  Ausübung  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Zur
Instruktion  für  die  ungelehrten  Richter  dienten  der
richterliche  Klagspiegel  (von  Brand)  und  der  Laienspiegel
(von  Tengler).

Die  Schwankungen,  zu  welchen  die  praktische  Anwendung
  der  fremden  Rechte  auf  die  einheimischen
Verhältnisse  führte,  bewirken,  dass  seit  dem  Schluss
des  Mittelalters  die  Kodifikationen  für  Territorien  und
Städte  (Landrechte,  Reformationen)  immer  zahlreicher
wurden.  In  den  Ländern  sächsischen  Rechtes  wurde  im
Anschluss  an  den  Sachsenspiegel  ein  besonderes  geneines
  Recht  —  jus  commune  Saxonicum  —  ausgearbeitet,
welches  unter  dem  Einfluss  des  Ansehens  hervorragender
Juristen  (CARPZOW,  BERLICH)  nahezu  die  Bedeutung  eines
jus  commune  Germanicum  erlangte.

Alle  diese  Kodifikationen  (insbesondere  auch  das
Bayrische  Landrecht,  Codex  Maximilaneus  Bavaricus
Civilis,  1756)  betrachteten  aber  das  gemeine  Recht  als
ihre  selbstverständliche  Ergänzung  und  es  galten  bei  ihnen
insbesondere  die  rezipirten  fremden  Rechte  als  subsidiäres
  gemeines  Recht.

Das  Preussische  Allgemeine  Landrecht  (1794)  unternahm
  es  zuerst,  das  gemeine  Recht  als  formelle  Rechtsquelle
  zu  beseitigen;  die  Provinzialrechte  liess  es
bestehen.  Das  französische  bürgerliche  Gesetzbuch
Napoleon’s,  Code  Napoleon  (1804),  in  den  Rheinlanden  und
in  Baden  durch  die  französische  Fremdherrschaft  ein-