DES  DEUTSCHEN  PRIVATRECHTS  9

geführt  und  auch  später  in  Geltung  belassen,  das  österreichische
  bürgerliche  Gesetzbuch  (1811)  sowie  das
sächsische  bürgerliche  Gesetzbuch  (1863)  beseitigen
gleichfalls  das  gemeine  Recht,  ebenso  auch  die  Partikularrechte
  und  gelten  als  alleinige  Rechtsquelle.

Bereits  in  den  Zeiten  des  Deutschen  Bundestags
kam  aber  auf  dem  wichtigen  Gebiete  des  Verkehrslebens
durch  die  allgemeine  Deutsche  Wechselordnung  und
das  allgemeine  Deutsche  Handelsgesetzbuch  das  allgemeine
  Deutsche  Rechtsbewusstsein  wieder  zum  Ausdruck;
  dieses  allgemeine  Rechtsbewusstsein  äussert  sich
gegenwärtig  durch  die  Gesetzgebung  des  Deutschen
Reiches.

Die  Reichsgesetzgebung  erstreckt  sich  auf  das  gesammte
  bürgerliche  Recht.  (Reichsverf.  Art.  4  Nr.  13,
bezw.  Reichsgesetz  vom  20.  Dezember  1873.)

Den  Reichsgesetzen  stehen  die  Gesetze  des  Norddeutschen
  Bundes  gleich,  welche  demnächst  zu  Reichsgesetzen
  erhoben  worden  sind.


II.  Theorie  der  Rechtsquellen

1.  DAS  GESETZ

Gesetz  ist  die  von  der  höchsten  Gewalt  im  Staate
durch  ausdrückliche  Erklärung  gesetzte  Rechtsnorm.
Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  durch  das  Staatsrecht
bestimmt.  Dem  Gesetze  gleich  steht  die  von  der  gesetzgebenden
  Gewalt  ausgehende  authentische  Interpretation.  .

Im  Deutschen  Reiche  besteht  eine  doppelte  Gesetzgebung:
  die  Reichsgesetzgebung  und  die  Landesgesetzgebung.
  Ein  Reichsgesetz  setzt  regelmässig  nur
die  Uebereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse  des  Bun-