I0  THEORIE  DER  RECHTSQUELLEN

desraths  und  des  Reichstags  voraus.  Die  Landesgesetzgebung
  steht  in  den  monarchischen  Bundesstaaten  dem
Monarchen  unter  Zustimmung  der  Landesvertretung,  in
den  freien  Städten  dem  Senat  und  der  Bürgerschaft  und
in  Elsass-Lothringen,  soweit  nicht  auch  hier  die  Reichsgesetzgebung
  thätig  wird,  dem  Kaiser,  unter  Zustimmung
des  Bundesraths  und  des  Landesausschusses,  zu.  

Gesetze  bedürfen  ausser  der  Uebereinstimmung  der
zur  Gesetzgebung  berufenen  Gewalten  auch  der  Sanktion.
  Es  ist  dies  die  verfassungsmässig  abgegebene
Erklärung  des  Trägers  der  Staatsgewalt,  dass  das  Gesetz
  als  solches  Geltung  haben  solle.  Für  die  Reichsgesetzgebung
  steht  die  Sanktion  dem  Bundesrathe,  für
die  Landesgesetzgebung  dem  Souverän  zu.

Durch  die  in  verfassungsmässig  vorgeschriebener
Form  erfolgte  Publikation  erlangt  das  Gesetz  verbindliche
  Kraft.  Sofern  nicht  das  Gesetz  selbst  einen
bestimmten  Geltungstermin  festsetzt,  beginnt  dessen
Wirksamkeit  mit  Ablauf  einer  gesetzlich  bestimmten  und
von  dem  Tage  der  Ausgabe  des  Gesetzblattes  zu  berechnenden
  Frist.

Normen,  welche  der  Träger  der  Staatsgewalt  ohne
Zustimmung  parlamentarischer  Körperschaften  erlässt,
heissen  Verordnungen.


2.  AUTONOMIE
AUTONOMIE  ist,  im  Gegensatz  zur  gesetzgebenden
Staatsgewalt,  die  gewissen  Personen  oder  Korporationen
zukommende  Befugniss,  für  die  ihrer  Wirksamkeit
unterworfenen  Verhältnisse  Bestimmungen  mit  der  Kraft
von  Rechtssätzen  (Statuten)  zu  ertheilen,  welche  auch
für  Dritte  bindend  sind.