12  DIE  ANWENDUNG  DER  RECHTSQUELLEN

recht  bilden,  dagegen  partikuläres  privatrechtliches  Gewohnheitsrecht
  nur  für  die  der  Landesgesetzgebung
vorbehaltenen  Materien  (vgl.  E.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.
2,  55).

III.  Die  Anwendung  der  Rechtsquellen

1.  Imere  Grenzen.  Hier  gilt  der  Vorzug  der
näheren  Rechtsquelle  vor  der  entfernteren,  der  speziellen
vor  der  generellen.  »Willkür  bricht  Stadtrecht,  Stadtrecht
  bricht  Landrecht,  Landrecht  bricht  gemein  Recht.«
Diese  Regel  ist  nicht  anwendbar,  wenn  die  Gesetze
des  weiteren  Gebiets  absolut  herrschen  sollen,  wie  die
Deutschen  Reichsgesetze.  Die  Reichsgesetzgebung  geht
der  Landesgesetzgebung  vor  und  schliesst  sie  auf  gewissen
  Gebieten  überhaupt  aus.

Die  Reichsgesetze  bleiben  neben  dem  B.  G.  B.  in
Kraft,  soweit  nicht  ihre  Aufhebung  sich  aus  dem  B.  G.  B.
oder  dem  E.  G.  ergiebt;  die  Landesgesetze  treten  ausser
Kraft,  soweit  nicht  im  B.  G.  B.  oder  dem  E.  G.  ein
Anderes  bestimmt  ist  (E.  G.  z.B.  G.  B.  Art.  32  ff.,  55  ff.).

2.  ZEITLICHE  GRENZEN.  Das  neuere  Recht  geht  dem
älteren  vor,  hat  aber  regelmässig  keine  rückwirkende
Kraft,  sondern  lässt  früher  entstandene  Rechtsverhältnisse
  unberührt;  so  auch  das  B.  G.  B.  (vgl.  die  Uebergangsvorschriften
  im  E.  G.  Art.  153  ff.).

3.  OERTLICHE  GRENZEN.  (Internationales  Privatrecht,
Collision  der  Statuten).  Die  Frage,  welches  örtliche
Recht,  insbesondere  ob  das  Recht  des  Inlands  oder  des
Auslands  anzuwenden  sei,  entscheidet  sich  danach,
welchem  Rechtsgebiete  das  einzelne  fragliche  Rechtsverhältniss
  unterworfen  ist.