DIE  ANWENDUNG  DER  RECHTSQUELLEN  13

a.  Die  Rechts-  und  Handlungs-(Geschäfts-)fähigkeit
einer  Person  wird  nach  den  Gesetzen  ihres  Domizils
beurtheilt,  neuerdings  jedoch  vielfach  nach  denjenigen
des  Staates,  dem  sie  angehört.

b.  Für  Rechte  an  unbeweglichen  Sachen  gelten  die
Gesetze  des  Ortes,  an  dem  sie  sich  befinden  (lex  rei
sitae).  Dasselbe  gilt  —  entgegen  der  früheren  Auffassung
  (»mobilia  ossibus  inhaerent«)  —  für  bewegliche
Sachen.

c.  Für  Forderungsrechte  ist  zunächst  das  von  den
Betheiligten  gewollte  Recht  massgebend,  im  Zweifel
das  Recht  des  Erfüllungsortes.

d.  Das  Erbrecht  richtet  sich  nach  dem  Domizil
des  Erblassers,  jedoch  gilt  bei  Lehen  und  Fideikommissgütern
  die  lex  rei  sitae.

e.  Die  ehelichen  Rechte  bestimmen  sich  nach  dem
Domizil  des  Mannes;  Aenderung  des  Domizils  ist  ohne
Einfluss  auf  das  eheliche  Güterrecht.

f.  Die  Form  eines  Rechtsgeschäfts  bestimmt  sich
nach  den  Gesetzen,  welche  für  das  betreffende  Rechtsverhältniss
  massgebend  sind;  es  genügt  jedoch  auch
die  Form,  welche  an  dem  Orte  gilt,  an  welchem  das
Rechtsgeschäft  vorgenommen  wird  (locus  regit  actum).

Vgl.  E.  G.  z. B.  G.  B.  Art.  7—31.