SYSTEM  DES  DEUTSCHEN  PRIVATRECHTS


ERSTES  BUCH


Von  den  Rechtsverhältnissen  überhaupt

ERSTES  KAPITEL

VON  DEN  PERSONEN


PERSÖNLICHKEIT  (im  Rechtssinn)  ist  gleichbedeutend
mit  der  Möglichkeit,  einen  rechtlichen  Willen  zu  haben
(Rechtsfähigkeit);  Person  ist  mithin  jeder  Träger  von
Rechten  und  Rechtsverbindlichkeiten.  Die  Personen
sind  entweder  physische  oder  juristische;  physische,
insofern  die  Rechtsfähigkeit  mit  dem  einzelnen  Menschen
als  solchem,  juristische,  insofern  die  Rechtsfähigkeit
mit  einem  Inbegriff  von  Personen  oder  Sachen  verknüpft
  ist.


ERSTER  ABSCHNITT
PHYSISCHE  PERSONEN

Das  heutige  Recht  legt  jedem  Menschen  Rechtsfähigkeit

  bei.  Zum  Dasein  eines  Menschen  ist  erforderlich

  die  vollständig  geschehene  Geburt  (B.  G.  B.  §  I).
Der  Nachweis  wird  geführt  durch  die  Standesregister.