PHYSISCHE  PERSONEN  15

(Reichsgesetz  vom  6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes.)

Die  Person  endet  mit  dem  Tode.  Für  den  Tod
streitet  keine  Vermuthung;  den  Beweis  hat  zu  führen,
wer  Rechte  daraus  herleiten  will.  Zur  Erleichterung
dieses  Beweises  dient  die  Verschollenheitserklärung.

Nach  gemeinem  Rechte  kann  ein  Verschollener,
d.  i.  ein  lange  Zeit  ohne  Nachricht  Abwesender,  für
todt  erklärt  werden,  wenn  er,  falls  er  noch  lebte,  das
70.  Lebensjahr  vollendet  haben  würde  (sog.  sächsisches
System).  Die  meisten  neueren  Gesetze  fordern  den
Ablauf  eines  bestimmten  Zeitraumes  seit  Beginn  der  Verschollenheit
  (sog.  schlesisches  System).  Diesem  letzteren
hat  sich  auch  das  B.  G.  B.  angeschlossen  (§§  13  ff.).

Die  Streitfragen  des  gemeinen  Rechtes  über  die
Wirkung  der  Todeserklärung  hat  das  B.  G.  B.  dahin
entschieden,  dass  es  ihr  deklaratorische  Bedeutung  beilegt
  und  eine  Lebensvermuthung  aufstellt  (§§  18,  19).

Die  Vermuthung,  dass,  wenn  Mehrere  in  einer
gemeinsamen  Gefahr  umgekommen  sind  (Commorienten),
die  unmündigen  Descendenten  vor  den  Ascendenten
und  die  mündigen  Descendenten  nach  den  Ascendenten
verstorben  sind,  hat  das  B.  G.  B.  beseitigt;  nach  §  20
B.  G.  B.  wird  vermuthet,  dass  Alle  gleichzeitig  gestorben
  seien.


MODIFIKATIONEN  DER  RECHTSFÄHIGEEIT  DER
PERSONEN
I.  GESCHLECHT  —  GESUNDHEIT  —  ALTER
I.  Der  Unterschied  der  Geschlechter  war  im  älteren
deutschen  Rechte  von  grösserer  Bedeutung  als  im
römischen  Rechte.  Erhalten  hat  sich  nur  noch  die