16  PHYSISCHE  PERSONEN

Lehnsunfähigkeit  der  Frauen  sowie  ihre  Zurücksetzung
bei  der  Stammguts-  und  Familienfideikommisionserbfolge  
Im  übrigen  stehen  heutzutage  die  Frauen.  den  Männern
privatrechtlich  gleich.

2.  Körperliche  Gesundheit  ist  im  älteren  deutschen
Rechte  Voraussetzung  der  Handlungsfähigkeit,  namentlich
  sind  Verfügungen  auf  dem  Todtenbette  ungültig
(»Wer  sein  Gut  alsdann  erst  vergiebt,  da  er  es  nicht
mehr  geniessen  kann,  der  vergiebt  nicht  das  sein,
sondern  das  seiner  Erben  ist«).  Heute  hat  die  körperliche
  Gesundheit  nur  noch  Bedeutung  im  Lehnrechte.

3.  Das  ältere  deutsche  Recht  unterschied  dem  Alter
nach  zwischen  Mündigen  und  Unmündigen.  Die  Mündigkeit
  tritt  ein  mit  dem  10.,  12.  oder  15.  Lebensjahre.
Das  spätere  Recht  setzte  das  18.  Jahr  fest  oder  setzte
dem  12.  Jahre  (»zu  seinen  Jahren  kommen«)  das  21.  Jahr
(»zu  seinen  Tagen  kommen«)  gegenüber,  mit  verschiedenen
  Wirkungen.

Nach  dem  Reichsgesetz  vom  17.  Februar  1875  tritt
die  Volljährigkeit  mit  der  Vollendung  des  21.  Lebensjahres
  ein;  ebenso  nach  dem  B.  G.  B.  §  2.  Daneben
ist  Volljährigkeitserklärung  eines  über  18  Jahre  alten
Minderjährigen  zulässig  (B.  G.  B.  §§   3 ff.)..  Andere
Altersstufen  von  Bedeutung  sind:  sog.  Kindesalter  (unter
7  Jahren;  Geschäftsunfähigkeit),  Ehemündigkeit,  Testamentsfähigkeit,
  Eidesmündigkeit  (B.  G.  B.  §§  104,  1303,
2229,  Civ.-P.-O.  §  393).


2.  EINFLUSS  DER  BÜRGERLICHEN  EHRE
                                A.  ÄLTERES  RECHT
Soweit  nicht  die  Friedlosigkeit,  d.  h.  völlige  Vernichtung
  der  Persönlichkeit  (als  Folge  der  Oberacht)