20  PHYSISCHE  PERSONEN

(Schutzjuden)  und  unvergeleitete.  Das  Schutzrecht  des
Kaisers  war  verleihbar.

2.  als  Feinde  der  Christenheit.

Die  Juden  hatten  zwar  gewisse  Vorthelle:

a.  sie  konnten  Zinsen  nehmen;

b.  sie  brauchten  res  furtivae  nur  gegen  den  Kaufpreis
  herauszugeben;

c.  man  liess  in  beschränkter  Weise  ihr  Nationalrecht
  zu  (insbesondere  im  Familien-,  namentlich  Eherechte).
  Quellen  desselben  sind:  I.  Die  5  Bücher
Mosis;  2.  der  Talmud,  bestehend  aus  der  Mischna  und  —
dem  Commentar  dazu  —  der  Gemara;  3.  Sehulchan
Aruch.

Andrerseits  waren  sie  beschränkt:

a.  Sie  waren  nur  Schutzverwandte,  nicht  Bürger,  und
ausgeschlossen  vom  Erwerbe  des  Bürgerrechts,  des
Grundeigenthums  und  von  öffentlichen  Aemtern.

b.  Sie  konnten  nicht  Mitglieder  einer  Zunft  sein.

c.  Die  Ehe  mit  Christen  war  untersagt.

d.  Forderungen  gegen  Christen  konnten  sie  nicht
an  Christen  cediren.

e.  Sie  konnten  kein  vollgültiges  Zeugniss  gegen
Christen  ablegen;  ihre  Handelsbücher  hatten  geringere
Beweiskraft.

f.  Den  Ehefrauen  waren  die  Dotalprivilegien  versagt.
Richterliche  Mitwirkung  war  bei  Verträgen  zwischen
Juden  und  Christen  erforderlich.

II.  Die  vollständige  Beseitigung  der  privatrechtlichen
Beschränkungen  (Juderemanzipation)  und  damit  auch  der
Privilegien  erfolgte  zuerst  in  den  Gebieten  des  französischen
  Rechtes,  sodann  in  Preussen  durch  das  Judenedikt
  vom  11.  März  1812,  danach  auch  in  anderen