PHYSISCHE  PERSONEN  21

Staaten,  endlich  durch  das  Reichsgesetz  vom  3.  Juli
1869  im  ganzen  Deutschen  Reiche.


4.  EINHEIMISCHE  UND  FREMDE

Einheimischer  wird  genannt,  wer  ein  Indigenatsrecht
hat;  ihm  gegenüber  der,  welchem  es  fehlt,  Fremder.
Indigenat  ist  der  Inbegriff  der  Rechte  und  Pflichten,
welche  einer  physischen  Person  als  Mitglied  eines
Staats  oder  einer  Gemeinde  erwachsen.  Zur  Zeit  des
ersten  Deutschen  Reichs  unterschied  man:  Reichs-,
Territorial-  und  Gemeindeindigenat.  Nach  der  Verfassung
  des  »Deutschen  Reichs«  von  1871  Art.  3  besteht
  für  den  ganzen  Umfang  des  Reiches  ein  gemeinsames
  Indigenat  mit  der  Wirkung,  dass  der  Angehörige
(Unterthan,  Staatsbürger)  eines  jeden  Bundesstaates  in
jedem  anderen  Bundesstaate  als  Inländer  zu  behandeln
  ist.

Ursprünglich  war  der  Fremde  rechtlos,  wenn  ihn
nicht  ein  Einheimischer  schützte.  Später  erscheint  der
König  als  allgemeiner  Schutzherr;  er  nimmt  auch  das
Wergeld  für  einen  erschlagenen  Fremden  an  sich,
sowie  dessen  Nachlass  (jus  albinagii).  In  der  Folge
ging  das  jus  albinagii,  droit  d'aubaine  nur  auf  eine  Quote
des  Nachlasses.  Gemildert  wurde  die  Stellung  der
Fremden  durch  das  Entstehen  der  Landeshoheit;  im
18.  Jahrhundert  wurden  alle  nachtheiligen  Bestimmungen
abgeschafft.

In  privatrechtlicher  Beziehung  stehen  jetzt  Fremde
den  Einheimischen  gleich.

Die  Reichsangehörigkeit  hat,  abgesehen  von  den
besonderen  Verhältnissen  in  Elsass  und  Lothringen,
als  unmittelbarem  Reichsland,  stets  die  Staatsangehörig-