22  PHYSISCHE  PERSONEN


keit  in  einem  Bundesstaate  zur  Voraussetzung.  Sie
wird  durch  letztere  erworben  und  erlischt  mit  deren
Verlust  (Reichsgesetz  vom  I.  Juni  1870).

Der  Fremde,  welcher  im  Inlande  Grundbesitz  hat,
heisst  forensis.  Bei  Klagen,  welche  Bezug  zu  dem
Grundbesitz  haben,  muss  er  sich  dem  forum  rei  sitae
unterwerfen  (landsassiatus  minus  plenus),  mitunter  muss
er  sich  auch  auf  andere  Klagen  hier  einlassen  (landsassiatus
  plenus)..  Die  Fremden  hatten  sodann  als  besondere
  Abgaben  zu  tragen:  den  Abschoss  (gabella
hereditaria,  detractus  realis),  bestehend  in  dem  Abzug
einer  Quote  von  dem  an  Fremde  ins  Ausland  gehenden
Vermögen  (als  Ausfluss  des  zus  albinagii)  und  die  auf
dem  gutsherrlichen  und  vogteilichen  Recht  beruhende
Nachsteuer  (gabella  emigrationis,  detractus  personalis),
bestehend  in  einer  Abgabe  vom  Vermögen  auswandernder
Unterthanen.

Seit  dem  16.  Jahrhundert  sprach  man  das  Recht
auf  Erhebung  von  Abzugsgeldern  dem  Landesherrn  zu
(Regal),  anderen  Personen  nur,  wenn  sie  Privilegien
oder  unvordenklichen  Besitz  nachwiesen.  Erst  die
deutsche  Bundesakte  Art.  18  beseitigte  Abschoss  und
Nachsteuer  für  die  Staaten  des  Bundes  und  führte  Freizügigkeit
  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Bundes
insofern  ein,  als  sie  das  freie  Wegziehen  aus  einem
Bundesstaat  in  einen  anderen  garantirte,  wenn  letzterer
den  Betreffenden  erweislich  zum  Unterthanen  aufnehmen
wollte.  Die  Verfassung  des  »Deutschen  Reichs«  Art.  3
hat  innerhalb  des  Bundesgebiets  die  Freizügigkeit  im
Verhältniss  von  Staat  zu  Staat  durch  das  oben  erwähnte
gemeinsame  Indigenat  in  vollem  Umfang  gewährleistet
(vgl.  Ges.  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  Nov.  1867).