24  PHYSISCHE  PERSONEN

I.  Begründung  der  Unfreiheit:

a.  Durch  Geburt.  Das  Kind  folgte  »der  ärgern
Hand«.

b.  Durch  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Begebung
  der  Freiheit  Oft  galt  der  Grundsatz:  »Die  Luft
macht  eigen«,  und  die  Niederlassung  an  einem  solchen
Ort  begründete  Leibeigenschaft;  diese  hört  dann  auch
auf  mit  Verlassen  des  Orts.

c.  Oft  galt  Verheirathung  mit  einem  Unfreien  als
Begebung  der  Freiheit.

2.  Rechtsverhältnisse  der  Unfreien:

a.  Der  Unfreie  besass  Familien-  und  geringe  Vermögensrechte.


b.  Er  war  an  die  Scholle  gebunden;  der  Herr
hatte  Vindikation,  Anspruch  auf  Gehorsam  und  Züchtigungsrecht.


c.  Der  Herr  hatte  Vermögensrechte:  Anspruch
auf  Heirathsgeld  (wegen  Ertheilung  des  Konsenses),
auf  einen  Theil  des  Nachlasses  (mortuarium,  meist  ein
Stück  Vieh:  Besthaupt),  auf  gewisse  Dienste.  Diese
Rechte  waren  veräusserlich.

3.  Beendigung  der  Unfreiheit:

a.  Durch  Freilassung  (meist  Ausstellung  eines
Freibriefes).

b.  Durch  richterliche  Freierklärung.

c.  Durch  Verjährung  —  praescriptio  longi  temporis.

d.  Durch  gesetzliche  Aufhebung  (die  gewöhnlichste
Art  der  neuern  Zeit).  Sie  ist  erfolgt  in  Oesterreich
1782  (Joseph  II.),  in  Preussen  1794  und  1809,  zuletzt
in  der  sächsischen  Oberlausitz  1832.

Seit  dem  Mittelalter  werden  ausser  dem  Klerus  als
Stände  unterschieden:  Adel,  Bürgerstand,  Bauernstand.