26  PHYSISCHE  PERSONEN

Heutiges  Recht
A.  Einteilung  des  deutschen  Adels

ı.  HOHER  UND  NIEDERER  ADEL.  jenem  gehören
die  zur  Zeit  des  Deutschen  Reichs  reichsunmittelbar
und  im  Besitz  von  Reichsstandschaft  gewesenen  Familien
an  —  diesem  ohne  Rücksicht  auf  Titulatur  alle  adeligen
Personen,  welche  nicht  den  hohen  Adel  haben,  also
insbesondere  der  schon  früher  landsässige  Adel  und
die  ehemals  reichsunmittelbare  Ritterschaft.

2.  ALTER  UND  NEUER  ADEL.  Zum  Erwerb  mancher
Vermögensrechte  genügt  nicht  der  einfache  Adel,  sondern
  es  wird  Ahnenadel  —  alter  Adel  —  d.h.  der
Nachweis  erfordert,  dass  sowohl  die  väterlichen,
als  mütterlichen  Ascendenten  bis  zu  gewisser  Höhe
sämmtlich  von  Adel  gewesen  sind  (Ahnenprobe).  Hierbei
  genügt  nicht  der  Nachweis  der  Ahnen  (sog.  Ritterprobe),
  sondern  es  wird  auch  der  Beweis  verlangt,
dass  sämmtliche  in  Betracht  kommende  Personen  ehelich
  geboren  sind  (sog.  Filiationsprobe).  Die  Ahnenprobe
  kann  ergänzt  werden  durch  die  sog.  adelige
Kundschaft,  d.  i.  das  eidliche  Zeugniss  der  Standesgenossen,
  dass  die  Ahnentafel  richtig  sei.  Die  Zahl
der  Ahnen,  welche  gefordert  wird,  ist  verschieden.  In
der  Regel  genügen  vier  Ahnen  (d.  h.  die  väterlichen
und  mütterlichen  Grosseltern).


  B.  Erwerb  und  Verlust  des  Adels
1.  ERWORBEN  wird  der  hohe  Adel  nur  durch  eheliche
  Geburt  aus  standesgemässer  ebenbürtiger  Ehe  von
dem  hohen  Adel  angehörigen  Eltern  unter  Ausschluss
der  Legitimation,  Adoption,  Arrogation,  Standeserhöhung.
—  Der  niedere  Adel  wird  erworben:  a)  durch  Geburt