PHYSISCHE  PERSONEN  27

aus  gültiger  Ehe  eines  adeligen  Vaters;  b)  durch  Legitimation;
  durch  Adoption  nur  unter  Hinzutritt  landesherrlicher
  Verleihung;  c)  durch  Verleihung  seitens
eines  Souveräns.

2.  VERLOREN  wird  der  Adel:  a)  durch  Verzicht;
b)  durch  Heirath  einer  adeligen  Dame  mit  einem  nicht
adeligen  Manne;  c)  durch  Adoption  seitens  eines  nicht
Adeligen,  sofern  mit  der  Adoption  zugleich  auf  den
bisherigen  Namen  verzichtet  und  ausschliesslich  der
Name  des  Adoptirenden  angenommen  wird.  Verlust
des  Adels  tritt  wegen  strafbarer  Handlungen  nicht
mehr  ein.  Nichtgebrauch  hebt  an  sich  den  Adel  nicht
auf.  Jedoch  ist  z.B.  in  Preussen  zum  Wiedergebrauch
der  Nachweis  des  Adels  erforderlich,  wenn  derselbe
zwei  Generationen  hindurch  nicht  gebraucht  ist.


C.  Besondere  Rechte  des  Adels

1.  Der  hohe  Adel  und  die  ehemals  reichsunmittelbare
  Ritterschaft)  besitzen  noch  ein  ausgedehntes  Autonomierecht,
  welches  sich  auf  das  Erbrecht,  Familienrecht
und  die  Dispositionsfreiheit  über  den  Familienbesitz
bezieht  (vgl.  E.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  57,  58).

2.  Der  niedere  Adel  (ausser  der  ehemals  reichsunmittelbaren
  Ritterschaft)  erscheint  im  Privatrecht  nur
wirksam  als  Bedingung  zur  Erwerbung  von  adligen
Lehen,  bedingt  auch  oft  statutarisch  den  Eintritt  in
geistliche  und  weltliche  Ritterorden  und  Stifter  und
den  Genuss  der  damit  zusammenhängenden  Pfründen.

Der  Grundadel  nimmt  gegenwärtig,  je  nach  der
Persönlichkeit  des  Einzelnen,  noch  die  Stellung  einer
sozialen  Aristokratie  ein,  hat  aber  rechtliche  Bedeutung
nicht  mehr.