28  JURISTISCHE  PERSONEN


II.  BÜRGBRSTAND  UND  BAUBRNSTAND
Sie  begreifen  das  gesammte  Volk  mit  Ausnahme
des  Adels.  Die  Unterscheidung  hat  privatrechtlich
keine  Bedeutung  mehr.  Die  Bauern  waren  früher  abhängig
  entweder  vom  Landesherrn  (Kammer-  oder
Domanialbauern)  oder  vom  Gutsherrn  (Patrimonialbauern).


ZWEITER  ABSCHNITT

JURISTISCHE  PERSONEN

Der  Begriff  der  juristischen  Personen  findet  sich
schon  früh  in  Deutschland.  Nach  der  Rezeption  der
römischen  Begriffe  der  juristischen  Person  und  der
Sozietät  hat  sich  das  Recht  der  juristischen  Personen
in  Deutschland  selbstständig  entwickelt.

Ueber  den  Begriff  der  juristischen  Person  giebt  es
zahllose  Theorien;  die  hauptsächlichsten  sind:

ı.  Die  Fiktionstheorie  (Gerber  und  die  Romanisten).

2.  Die  Genossenschaftstheorie    (Beseler,  Gierke,
Rosin,  Regelsberger).  Sie  stellte  früher  zwischen
juristische  Person  und  Sozietät  eine  Mittelform,  die  sog.
deutschrechtliche  Genossenschaft.  Ihr  Hauptvertreter
Gierke  hat  diese  Mittelform  wieder  fallen  gelassen  und
sieht  sie  als  echte  juristische  Person  an.

3.  Die  Theorie  des  »Zweckvermögens«  (Brinz).

Das  B.  G.  B.  unterscheidet:

I.  Juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechtes
(Staat,  Gemeinden,  Stiftungen  und  Anstalten  des  öffentlichen
  Rechtes);

2.  Juristische  Personen  des  Privatrechts;  diese  sind:

a.  Vereine;

b.  Stiftungen.