JURISTISCHE  PERSONEN  29

Hinsichtlich  der  Entstehung  der  Privatkorporationen
unterscheidet  man:

ı.  Das  System  der  freien  Körperschaftsbildung;

2.  Das  Conzessionssystem;

3.  Das  System  der  Normativbesti

Die  deutschen  Gesetzgebungen  haben  fast  durchweg
  das  2.  System  (staatliche  Verleihung);  auf  demselben
  Standpunkte  stand  auch  die  gemeinrechtliche
Praxis.

Das  B.  G.  B.  unterscheidet  hinsichtlich  der  Erlangung
  der  Rechtsfähigkeit:

ı.  ausländische  Vereine  (§  23);

2.  inländische  Vereine  und  zwar:

a.  wirthschaftliche  Vereine  (§  22;  Conzessionssystem).


b.  Vereine  mit  idealen  Tendenzen  (§  21;  System

der Normativbestimmungen).



der  
Ueber  Verfassung,  "Haftung  für  Verschulden  und
Beendigung  der  Rechtsfähigkeit  vgl.  B.  G.  B.  §§  26  ff.,
über  nicht  rechtsfähige  Vereine  §  54.
Besonders  hervorzuheben  sind  hier:


I.  GEMEINDEN

A.  ALLGEMEINES
GEMEINDE  (Ortsgemeinde)  ist  eine  politische  Korporation,
  welche  sich  durch  den  Wohnort  näher  bestimmt,
und  deren  Zweck  sich  auf  ein  bestimmtes  räumliches
Gebiet  richtet  und  dadurch  begrenzt  wird.  Die  Gemeinden
  sind  nothwendige  und  dauernde  Glieder  des
grösseren  Gemeinwesens  —  des  Staates.  Ihre  Verfassung
  und  die  dadurch  begründeten  Rechte  der  einzelnen
  Gemeindemitglieder  gehören  daher  dem  öffent-