30  JURISTISCHE  PERSONEN

lichen  Rechte  an;  das  Gemeinderecht  ist  Privatrecht
nur,  soweit  es  das  Gemeindevermögen  betrifft.

Es  giebt  drei  Arten  von  Gemeinden:  Die  politische,
die  privatrechtliche  und  die  kirchliche  Gemeinde.

Als  juristische  Personen  sind  sie  fähig,  Vermögen
zu  haben  und  zu  erwerben.  Eigentliches  Gemeindevermögen
  (Kämmereigut).  —  Daneben  existirt  häufig
die  sog.  Allmende  (Wiese,  Wald),  deren  Benutzung  den
einzelnen  Korporationsmitglieder      als  solchen  zusteht.
Diese  Nutzungsrechte  haben  sich  daraus  entwickelt,
dass  ursprünglich  nur  das  Ackerland  im  Eigenthum  des
Einzelnen  stand;  die  gemeine  Weide,  der  gemeine  Wald
wurde  gemeinschaftlich  benutzt.  Die  zur  Benutzung
dieser  »gemeinen  Mark«  Berechtigten  hiessen  Markgenossen,
  ihre  Gemeinschaft  war  die  Markgenossenschaft.
Die  Markgenossenschaft  umfasste  häufig  mehrere  Gemeinden.
  Die  Nutzungsberechtigung  war  ursprünglich
an  bestimmte  Güter  von  gewissem  Umfang  geknüpft.
Die  Art  der  Benutzung  wurde  in  den  Versammlungen
der  Markgenossen,  den  sog.  Märkerdingen,  festgesetzt;
war  anfänglich  nur  das  Bedürfniss  für  die  Ausdehnung
des  Rechtes  massgebend  gewesen,  so  wurde  später  dessen
Umfang  fixirt.  Die  Markgenossenschaften    lösten  sich
alsdann  in  Gemeinden  auf,  unter  welche  die  Allmende
vertheilt  wurde.  Auch  jetzt  sind  regelmässig  nicht  alle
Gemeindeglieder  an  der  Allmende  berechtigt,  sondern
nur  die  mit  bestimmtem  Grundbesitz  Angesessenen
(Vollbauern).  Entweder  gilt  die  politische  Gemeinde
als  Eigenthümerin  der  Allmende  oder  die  Gesammtheit
der  Nutzberechtigten,  die  sog.  Realgemeinde  (im  Sinne
einer  privatrechtlichen  Korporation).  In  beiden  Fällen
erscheint  das  Nutzungsrecht  selbst  als  jus  in  re  aliena.  In