JURISTISCHE  PERSONEN  31

neuerer  Zeit  erfolgen  oft  G  inheitstheilungen,  d.  h.
reelle  Theilung  der  Allmende  unter  die  Mitglieder  der
Realgemeinde.  Den  Massstab  der  Entschädigung  bildet
das  bisherige  Nutzungsrecht  der  einzelnen  Gemeindeglieder.


GEBEINDEGERICHTE  sind  reichsgesetzlich  zugelassen
über  geringfügige  Vermö  treitigkeiten  (höchstens

60  Mark  Werth)  und  vorbehaltlich  der  Berufung  auf  den
Rechtsweg.  Auch  polizeiliche  Gewalt  steht  den  Gemeinden
  zu.

B.  STADTGEMEINDEN
Die  Städte  entwickelten  sich  aus  den  von  der  Gerichtsbarkeit
  der  Gaugrafen  eximirten  Orten  und  charakterisitten
  sich  durch  ihre  selbständige  Verfassung.
Danach  übt  ein  selbstgewählter  Magistrat  die  Besorgung
ihrer  inneren  Angelegenheiten;  ihnen  stand  die  innungsmässige
  Betreibung  von  Gewerben  ausschliesslich  zu,
sie  besassen  das  Marktrecht  und  verwalteten  eine  eigene
Gerichtsbarkeit  über  die  Mitglieder  der  Stadtgemeinde.
Gegenwärtig  ruht  der  Begriff  der  Stadt  hauptsächlich
auf  der  Fähigkeit,  einen  Magistrat  zu  haben,  und  auf
der  Seelenzahl.  Die  Unterscheidung  zwischen  Stadt
und  Land  in  Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb  ist  durch
die  Gewerbe-Ordnung  beseitigt.  Die  Träger  der  städtischen
  Korporation  sind  die  Bürger.  Das  Bürgerrecht
wird  erworben  durch  Aufnahme,  bei  welcher  zuweilen
der  Bürgereid  zu  leisten  ist.  Dasselbe  berechtigt  zur
Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen,  Stiftungen  und
befähigt  zu  den  städtischen  Gemeindeämtern.
Blosse  Schutzverwandte,  d.  h.  solche  Personen,
welche  nur  innerhalb  einer  Stadt  ihren  Wohnsitz  haben,