32  JURISTISCHE  PERSONEN

ohne  sonst  zur  Gemeinde  zu  gehören  (z.  B.  Militärpersonen,
  Staatsbeamte),  haben  diese  Rechte  nicht.

Verloren  wird  das  Bürgerrecht  durch  Verzicht
(ausdrücklich  oder  stillschweigend);  früher  geschah  dies
auch  durch  Strafurtheil.

Vertreten  wird  die  Stadt  durch  den  Bürgermeister
und  den  Rath.  Gemeindebeschlüsse  von  grösserer  Wichtigkeit
  bedürfen  der  Zustimmung  der  Vertreter  der  Bürgerschaft
  (Bürgerausschuss,  Stadtverordnete),  welchen  überhaupt
  die  Kontrole  der  städtischen  Verwaltung  zusteht.  Die
Wahlfähigkeit  stand  früher  oft  gewissen  Patrizierfamilien
(mit  dem  Recht  eventueller  Kooptation)  zu.  Jetzt  werden
Bürgermeister  und Rath  durch  die  Bürgerschaft  gewählt,  in
der  Regel  vorbehaltlich  der  landesherrlichen  Bestätigung.


C.  LANDGEMEINDEN

Die  Landgemeinden  waren  ausser  dem  Landesherrn
  meist  noch  einem  Gutsherrn  unterworfen.

I.  Die  Ortseinwohner  zerfallen  in:

a.  Bauern  im  eigentlichen  Sinn,  welche  Grundbesitz,
  Feld-  und  Zugvieh  halten.  Sie  bilden  die  eigentliche
  Gemeinde.

b.  Freie  Angesessene  ohne  Gespann  (ungespannte
Leute),  welche  aber  Grundbesitz  haben  (Häuslinge).

c.  Einmiether.

d.  Eximirte  (Pfarrer,  Schullehrer,  Beamte,  Adelige).

2.  VERWALTUNG  DER  GEMEmDE.  An  der  Spitze
steht  ein  Bauernmeister  (Schultheiss)  und  ihm  zur  Seite
Heimbürgen  oder  Dorfgeschworene.  Bestellt  werden
sie  durch  Wahl  der  Bauern,  wenn  nicht  der  Gutsherr
das  Ernennungs-  oder  Bestätigungsrecht  hat  oder  diese