JURISTISCHE  PERSONEN  33

Aemter  als  Zubehör  eines  Bauerngutes  mit  diesem  nach
Lehnrecht  vererbt  werden.


2.  ZÜNFTE
A.  GESCHICHTLICHES

ZÜNFTE  (Gilden)  nannte  man  Korporationen  zur
ausschliesslichen  Betreibung  eines  Gewerbes  nach  bestimmten
  Regeln  unter  einem  selbstgewählten  und  mit
Disziplinargewalt  versehenen  Vorstand.  Im  Allgemeinen
hiess  Gilde  jede  korporative  Vereinigung,  namentlich
zu  Handel  und  Gewerbe  (Handwerk).  Die  Verbindung
zum  Handwerk  hiess  insbesondere  Zunft.

EINTHEILUNG  DER  ZÜNFTE.

I.  Einfache  und  zusammengesetzte,  je  nachdem
Handwerke  einer  oder  verschiedener  Art  zu  einer  Zunft
gehörten;

2.  Geschlossene  und  ungeschlossene,  je  nachdem
die  Zahl  der  Zunftmeister  festgesetzt  oder  unbestimmt  war;

3.  Gesperrte  und  ungesperrte,  je  nachdem  auswärtige
  Gesellen  ausgeschlossen  waren  oder  nicht;

4.  Geschenkte  und  ungeschenkte,  je  nachdem
wandernde  Gesellen  unterstützt  wurden  oder  nicht;

Die  MITGLIEDER  DER  ZUNFT  ZERFALLEN  IN:

I.  Meister:  Die,  welche  ein  Handwerk  auf  eigene
Rechnung  ausüben.  Sie  allein  sind  vollberechtigt  in
der  Korporation.  Die  Vorsteher  heissen:  Altmeister,
Obermeister,  Gildemeister;  der  Kassirer:  Ladenmeister.
Der  Jungmeister  (jüngster  Meister)  hat  gewisse  Dienste
zu  verrichten.

2.  GESELLEN:  Die,  welche  nach  vollendeter  Lehrzeit
  bei  einem  zünftigen  Meister  das  Gewerbe  treiben.
Um  Meister  zu  werden,  müssen  sie  volljährig  sein,  in

BENDER,  Deutsches  Privatrecht,  9.  Aufl.                                         3