34  JURISTISCHE  PERSONEN

gutem  Ruf  stehen,  Bürgerrecht  haben,  gewandert  sein
und  ein  Meisterstück  machen.  Wenn  das  Meisterstück
vom  Landesherrn  erlassen  wird,  heissen  sie  Gnadenmeister.


3.  LEHRLINGE:  Die,  welche  bei  einem  zünftigen
Meister  das  Gewerbe  erlernen.  Ihr  Verhältniss  zum
Meister  ist  ein  familienrechtliches..  Nach  vollendeter
Lehrzeit  erhalten  sie  den  Lehrbrief.

Die  Zünfte  hatten  bedeutende  Gerichtsbarkeit.  Diese
wurde  später  beschränkt  auf  kleine  Geldstrafen.  Das
Ausstossen  von  Mitgliedern  war  verboten.  Die  Wittwe
konnte  das  Geschäft  des  Mannes  fortbetreiben.


Äusseres  Verhältnis  der  Zunft

Die  Zunft  hatte  ein  ausschliessliches  Recht  zur
Betreibung  eines  Gewerbes  und  zwar:  a)  gegen  andere
Zünfte,  b)  gegen  die  Bewohner  des  platten  Landes,
c)  gegen  die  einzelnen  städtischen  Bewohner  (Zunftzwang
  im  eigentlichen  Sinne,  ausgenommen:  Freimeister,
auswärtige  Waaren,  Fabrikanten).  Der  Zwang  erstreckte
sich  nur  auf  Solche,  die  für  Andere  arbeiteten.  Die
Werkzeuge  wurden  denselben  weggenommen,  nicht  die
bearbeiteten  Fabrikate.  Die  nicht  zünftigen  Arbeiter
hiessen  Pfuscher  oder  Bönhasen.

Das  Vermögen  der  Zunft  bildete  sich  aus  den
theilweise  sehr  hohen  Aufnahmegebühren,  den  Beiträgen
  der  Mitglieder,  Strafgeldern  und  freiwilligen  Zuwendungen.


Auflösung  der  Zunft  war  nur  möglich  in  Folge
obrigkeitlicher  Bestimmung  oder  wenn  sie  ausstarb  und
in  der  Stadt  Niemand  mehr  lebte,  welcher  das  fragliche
Handwerk  betrieb.