JURISTISCHE  PERSONEN  35.

Gegen  die  Missbräuche  der  Zünfte  erging  der
Reichsschluss  von  1731.


B.  HEUTIGES  RECHT

Die  R.-Gew.-O.  vom  21.  Juni  1869  (in  neuer  Redaktion
  nach  Massgabe  der  inzwischen  ergangenen.
Novellen  unterm  I.  Juli  1883  publicirt  und  ergänzt  durch
die  Reichsgesetze  vom  8.  Dezember  1884,  6.  Juli  1887,
und  I.  Juni  1891)  hat  alle  zur  Zeit,  als  sie  in  Wirksamkeit
  trat,  bestehenden  Korporationen  von  Gewerbetreibenden
  (Innungen,  Zünfte)  fortdauern  lassen,  jedoch  
unter  Entziehung  des  öffentlich-rechtlichen  Charakters.

Es  steht  denselben  ein  Recht,  Andere  von  dem
Betriebe  eines  Gewerbes  auszuschliessen,  nicht  zu.  Der.
Eintritt  in  eine  Innung  darf,  wenn  die  im  Statut  vorgeschriebenen
  Bedingungen  erfüllt  sind,  nur  demjenigen
versagt  werden,  welcher:

I.  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  befindet  oder

2.  in  Folge  gerichtlicher  Anordnungen  in  der
Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkt  ist.

Jedes  Mitglied  einer  Innung  kann  jederzeit,  vorbehaltlich
  der  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen,  ausscheiden
und  darf  das  Gewerbe  nach  dem  Austritt  fortsetzen.
Der  Ausgeschiedene  verliert  seine  Ansprüche  an  das
Zunftvermögen.

Ein  Mitglied,  welches  sich  in  einem  der  unter  1.
und  2.  bezeichneten  Verhältnisse  befindet,  kann  durch
Beschluss  der  Innung  von  Ausübung  des  Stimmrechts
sowie  der  Ehrenrechte  innerhalb  der  Innung  ausgeschlossen
  werden.  Wird  nach  dem  Tode  eines  Innungsgenossen
  dessen  Gewerbe  durch  einen  Stellvertreter  für

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