36  JURISTISCHE  PERSONEN

Rechnung  der  Wittwe  oder  minderjähriger  Erben  fortgesetzt,
  so  gehen  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten
des  Verstorbenen,  mit  Ausnahme  des  Stimmrechts  in
der  Innungsversammlung,  auf  die  Wittwe  für  die  Dauer
des  Wittwenstandes,  bezw.  auf  die  minderjährigen  Erben
für  die  Dauer  der  Minderjährigkeit,  über.

Die  Innung  wird  bei  gerichtlichen,  wie  bei  aussergerichtlichen
  Verhandlungen  durch  ihren  Vorstand  vertreten.

Die  Innungen  stehen  unter  Aufsicht  der  Gemeindebehörde
  und  bedürfen  zu  gewissen  Verträgen  der
Genehmigung  derselben.    Auch  entscheidet  letztere,
vorbehaltlich  des  Rekurses  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde,
  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  und  Ausschliessung
  von  Genossen,  über  die  Wahl  der  Vorstände
und  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  letzteren.

Der  Beschluss  der  Auflösung  der  Innung  bedarf
der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde;
unter  Umständen  ist  dieselbe  auch  bei  Abänderung  des
Statuts  erforderlich.  Bei  der  Auflösung  darf  das  Vermögen
  nur  vertheilt  werden,  soweit  es  aus  Beiträgen
besteht  und  nicht  zu  öffentlichen  Zwecken  bestimmt  ist.

Diejenigen,  welche  ein  Gewerbe  selbständig  betreiben,
  können  zur  Förderung  der  gemeinsamen  gewerblichen
  Interessen  auch  zu.


NEUEN  INNUNGEN
zusammentreten,  welchen  wieder  grössere  öffentlichrechtliche
  Bedeutung  beigelegt  ist.  Als  Innungsmitglieder
können  auch  solche  Personen  aufgenommen  werden,
welche  in  einem  dem  Gewerbe  angehörenden  Grossbetriebe
  als  Werkmeister  etc.  beschäftigt  sind.  Bei
der  Einrichtung  der  Innung  ist  ein  Innungsstatut  festzusetzen,
  welches  der  Genehmigung  der  höheren  Ver-