JURISTISCHE  PERSONEN  37

waltungsbehörde  bedarf.  Die  Innung  hat  Korporationsrechte;
  für  ihre  Verbindlichkeiten  haftet  den  Gläubigern
nur  das  Innungsvermögen.  Die  Innungen  sind  u.  A.
auch  befugt,  Gesellen-  und  Meisterprüfungen  zu  veranstalten
  und  über  die  Prüfungen  Zeugnisse  auszustellen,
Unterstützungskassen  einzurichten,  Schiedsgerichte  zu
errichten  zur  Schlichtung  von  Streitigkeiten,  welche
zwischen  den  selbständigen  Gewerbetreibenden  und
ihren  Arbeitern  aus  dem  Arbeitsverhältniss  entstehen  etc.
Auch  kann  den  Mitgliedern  der  Innung  das  ausschliessliche
  Recht  zur  Annahme  von  Lehrlingen  beigelegt
werden.  Die  Innungen  unterliegen  der  Aufsicht  der
Gemeindebehörde.  Innungen,  welche  nicht  derselben
Aufsichtsbehörde  unterstehen,  können  zu  Innungsverbänden
  zusammentreten.  Für  den  Innungsverband  ist
ein  Verbandsstatut  zu  errichten,  welches  gleichfalls  der
Genehmigung  bedarf,  und  zwar  der  des  Reichskanzlers,
wenn  sich  der  Bezirk  des  Innungsverbandes  auf  mehrere
Bundesstaaten  erstreckt.

Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den
selbständigen  Gewerbetreibenden  und  ihren  Gesellen,
Gehülfen  und  Lehrlingen  ist,  vorbehaltlich  der  durch
Reichsgesetz  vorgesehenen  Beschränkungen,  Gegenstand
freier  Uebereinkunft.

Zum  Arbeiten  an  Sonn-  und  Festtagen  kann  eine
Verpflichtung  nur  bezüglich  unaufschieblicher  Arbeiten
begründet  werden.  Für  Arbeiter  unter  21  Jahren  ist
die  Führung  eines  von  der  Polizeibehörde  auszustellenden
Arbeitsbuches  vorgeschrieben,  in  welches  Ein-  und  Austritt
  und  Art  der  Beschäftigung  einzutragen  sind.  Beim
Abgange  können  Zeugnisse  über  Beschäftigung  und
Führung  gefordert  werden.