38  SACHEN

Zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten,  welche  auf
die  Fortsetzung  oder  Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses,
auf  die  gegenseitigen  Leistungen  etc.  sich  beziehen,
können  durch  Ortsstatut  Schiedsgerichte  gebildet  werden.
Sonst  entscheiden  die  dazu  eingesetzten  besonderen
Behörden,  in  deren  Ermangelung  die  Gemeindebehörde.
Die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  ist  stets  vorbehalten.

1.  GESELLEN  UnD  GEHÜLFEN  sind  in  der  Wahl  ihrer
Meister  oder  Arbeitgeber  unbeschränkt.  Verpflichtung
zum  Wandern  besteht  nicht.

2.  LEHRLING  ist  Jeder,  welcher  bei  einem  Lehrherrn
  zur  Erlernung  eines  Gewerbes  in  Arbeit  tritt,
ohne  Unterschied,  ob  die  Erlernung  gegen  Lehrgeld
oder  unentgeltliche  Hülfsleistung  stattfindet,  oder  ob
für  die  Arbeit  Lohn  gezahlt  wird.  (Das  nähere  siehe
unter  »Dienstmiethe«  bezw.  »Arbeitsvertrag«.)


ZWEITES  KAPITEL
SACHEN

Sache  ist  im  weitesten  juristischen  Sinne  Alles,  was
Gegenstand  eines  Rechtes  sein  kann.

Die  wesentlichsten  Eintheilungen  der  Sachen  sind
folgende:

ı.  KÖRPERLICHE  UND  UNKÖRPERLICHE.

Körperliche  Sachen  sind  die  der  physischen  Herrschaft
  des  Menschen  unterwerfbaren  räumlichen  Gegenstände
  der  Natur.  Zu  den  unkörperlichen  Sachen  gehören
  die  Rechte,  welche  den  Gegenstand  eines  Rechtes
ausmachen,  und  die  Inbegriffe  von  Vermögensrechten.