SACHEN  39

Das  B. G. B.  (§  90)  versteht  unter  »Sachen«  nur  körperliche
  Gegenstände.

2.  BEWEGLICHE  UND  UNBEWEGLICHE.

Bewegliche  Sachen  nennt  das  ältere  deutsche  Recht
»fahrende  Habe«  und  bezeichnet  als  solche  alles,  »des
man  getriben  und  getragen  mag«.  Grundstücke  werden
Eigen,  Erbe  oder  liegende  Güter  genannt  oder  nach
dem  besonderen  Rechte  des  Besitzers  bezeichnet,  wie:
Lehen,  Leibzucht,  Zinsgut.  Da,  »was  die  Fackel  verzehrt«,
  als  »Fahrniss«  (fahrende  Habe)  angesehen  wurde,
galten  früher  oft  auch  die  (aus  Holz  leicht  aufgeführten)
Gebäude  als  beweglich.  Andere  nach  Römischem  Recht
bewegliche  Sachen  zählen  oft  zu  den  unbeweglichen,  z.B.
bewegliche  Sachen,  die  zu  einer  universitas  facti  gehören
(Bücher  einer  Bibliothek),  Schiffe  und  Schiffsmühlen.  Bei
unkörperlichen  Sachen  (Rechten)  gilt:  sie  zählen  im  Allgemeinen
  zu  den  beweglichen  Sachen;  jedoch  als  unbeweglich
  gelten:  dingliche  Rechte  an  Immobilien,
Rechte,  die  Zubehör  eines  Immobile  sind,  Befugnisse
von  gewisser  Dauer  (Gerechtigkeiten).

Das  B. G. B.  unterscheidet  »bewegliche  Sachen«
und  »Grundstücke«,  kennt  aber  auch  den  Begriff  des
unbeweglichen  Vermögens  (vgl.  §§  1549,  1551).

Das  Deutsche  Recht  unterscheidet:  geschlossene
(Stamm-,  Erb-,  Familienfideikommiss-,  Bauergüter)  und
walzende  Güter.


3.  SACHEN  IN  UND  AUSSER  DEM  VERKEHR.
Im  Deutschen  Rechte  sind  noch  andere  Gegenstände
dem  Verkehr  entzogen  als  im  Römischen,  z.  B.  Deiche.¹


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Meeren  und  Flüssen.  Die  zu  Verbänden  vereinigten  Besitzer