40  SACHEN

Befriedete  Sachen,  wie  Kirchen,  Kirchhöfe,  das  eigene
Haus,  der  Pflug  auf  dem  Felde  gehören  nicht  dazu;
ihnen  ist  nur  durch  das  Strafrecht  ein  höherer  Rechtsschutz
  gewährt.  Die  res  publicae  sind  nicht  mehr  extra
commmercium.

Die  Luft,  das  fliessende  Wasser,  das  Meer  sind  in
der  Regel  der  Benutzung  aller  Personen  freigegeben  —
res  communes  ommium.  Bezüglich  der  Gewässer  gelten
aber  nach  Deutschem  Recht  als  öffentlich  insbesondere
die  Flüsse,  soweit  sie  schiffbar  und  flössbar  sind;  über
die  Art  der  Benutzung  führt  der  Staat  die  Aufsicht,
beugt  Missbräuchen  vor,  erhebt  Abgaben  etc.  (Wasserhoheit).
  Die  Oeffentlichkeit  gilt  nicht  nur  vom  Wasser,
sondern  auch  vom  Flussbett.

Andere  Nutzungen  nahm  der  Staat  (König,  Landesherr)
  für  sich  ausschliesslich  in  Anspruch,  es  bestand
für  dieselben  die  Regalität.  Es  bedarf  der  besonderen
Verleihung  von  Seiten  des  Staates.  Dahin  gehört  zuaächst
  die  Fischerei  in  den  öffentlichen  Flüssen,  welche
iich  auf  Grund  des  Longobardischen  Rechtes  als  Regal
ausbildete,  obwohl  vielfach  das  Angeln  am  Ufer  gestattet
  blieb.  Sodann  gehört  dahin  der  Mühlenbetrieb
nebst  Anlage  von  Wehren,  Dämmen  etc.  an  öffentlichen
Flüssen.  Mit  der  Verleihung  wurde  häufig  zugleich
die  Ausschliesslichkeit  der  Berechtigung  für  eine  bestimmte
  Strecke  (Bannrecht)  verbunden.  Soweit  es  sich


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im  öffentlichen  Interesse  und  unter  staatlicher  Aufsicht  die
Pflicht  der  Erhaltung  des  Gutes  —  bei  Verlust  des  Grundstücks
(»Wer  nicht  will  deichen,  muss  weichen«  —  Spatenrecht).
Siele  sind  mit  den  Deichen  verbundene  Schleusen,  daher:
Deich-  und  Sielrecht.  (Vgl.  E. G. z.  B. G. B.  Art.  66.)