SACHEN  4I

bei  Mühlen  um  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  handelt,
ist  auch  nach  der  R.-Gew.-O.  vom  21.  Juni  1869  noch
besondere  Genehmigung  erforderlich.

Endlich  ist  das  Recht  zum  gewerbsmässigen  Fähren
von  Verleihung  abhängig.

Zu  den  öffentlichen  Sachen  gehören  auch  die  öffentlichen,
  d.  h.  dem  gemeinen  Gebrauche  dienenden  Wege,
gleichviel,  ob  sie  Eigenthum  des  Staates,  der  Gemeinde
oder  Privater  (mit  der  Last,  zum  öffentlichen  Gebrauche
zu  dienen)  sind.

Das  B.  G.  B.  erwähnt  die  Verkehrsunfahigkeit  nicht,
hebt  sie  aber  nicht  auf;  danach  gilt  Folgendes:

a.  Die  Luft,  das  fliessende  Wasser  und  das  Meer
sind  naturgemäss  verkehrsunfähig.

b.  Die  Rechtsverhältnisse  der  zum  Gottesdienste
bestimmten  Sachen  und  Begräbnissplätze  sowie  der
öffentlichen  Wege  sind  öffentlich-rechtlicher  Natur.

c.  Hinsichtlich  der  öffentlichen  Flüsse  bleibt  nach
Art.  65  E.  G.  das  Landesrecht  bestehen.

Vgl.  E.  G.  z.  B. G. B.  Art.  65  ff.

4.  HAUPTSACHEN  UND  ZUBEHÖR.

Zubehör  (Pertinenz)  ist  eine  Sache,  welche,  ohne
Bestandtheil  einer  anderen  Sache  —  der  Hauptsache  —
zu  sein,  dauernd  dazu  bestimmt  ist,  deren  Zwecken  zu
dienen.  Nach  dem  älteren  Deutschen  Rechte  konnten
nur  Grundstücke  Pertinenzen  haben;  Pertinenz  ist  Alles,
»was  erd-,  wand-,  band-,  mauer-,  niet-  und  nagelfest«
ist.  Auch  ein  Grundstück  konnte  Pertinenz  eines
anderen  sein.

Nach  dem  B.  G. B.  (§  97)  können  nur  bewegliche
Sachen  Zubehör  sein;  eine  Erweiterung  des  römischen
Pertinenzbegriffs  enthält  §  98.