42  SACHEN

5.  EINZELNE  SACHEN  UND  SACHGESAMMTHEITEN.

Sachgesammmtheiten  sind  entweder:

a.  ein  Inbegriff  von  einzelnen  an  sich  selbständigen
körperlichen  Sachen  (im  älteren  Rechte:  Gerade,  Heergeräthe)
  oder

b.  eine  Verbindung  von  körperlichen  und  unkörperlichen
  Sachen  (peculium,  dos).

Die  Gesammtsache  ist  eine  Einheit,  welche  durch
den  Wechsel  der  einzelnen  Stücke  nicht  berührt  wird.
Nach  gemeinem  Rechte  kann  jedoch  nicht  die  Gesammtheit
  als  solche  Gegenstand  von  Rechtsverhältnissen  sein.

Auch  das  B.  G. B.  kennt  Sachgesammtheiten  oder
Sachinbegriffe,  d.  i.  eine  Mehrheit  von  Sachen,  welche
in  gewisser  Beziehung  als  Ganzes  gelten,  z.  B.  Heerde,
'Bibliothek,  Waarenlager,  Gutsinventar  (vgl.  §§  92,  1035,
1048).  Vermögensinbegriffe,  welche als ein  Ganzes  behandelt
werden  (Sondervermögen),  sind  nach  dem  B.  G. B.  die
Erbschaft,  das  Gesellschaftvermögen,      das  einem  Niessbrauch
  unterliegende  Vermögen,  das  eingebrachte  Gut
der  Frau.


DRITTES  KAPITEL
PRIVATRECHTE  IM  ALLGEMEINEN

I.  DIE  VERSCHIEDENEN  ARTEN  DER  RECHTE.  Abgesehen
  von  den  durch  Familienbeziehungen  oder  das
Erbrecht  bewirkten  besonderen  Verhältnissen,  beziehen
sich  die  Privatrechtsverhältnisse  einer  Person  entweder
auf  ihre  Rechte  an  Sachen  (dingliche  Rechte)  oder  auf
ihre  Rechte  gegenüber  andern  Personen,  deren  Wille
ihrem  Willen  in  bestimmtem  Umfang  unterworfen  ist