PRIVATRECHTE  IM  ALLGEMEINEN  43


(persönliche  Rechte).  Diese  persönlichen  und  dinglichen
Rechte  stehen  als  reines  Vermögensrecht  dem  Familienrecht
  und  Erbrecht  gegenüber.

2.  ENTSTEHUNG  UNDENDIGUNG  DER  RECHTE.  Rechte
entstehen  bezw.  endigen:  a.  durch  Handlungen  der
betheiligten  Subjekte,  welche  entweder  auf  eine  bestimmte
  Wirkung  gerichtet  sind  (Rechtsgeschäfte)  oder
eine  solche  Wirkung  unwillkürlich  herbeiführen  (unerlaubte
  Handlungen);  b.  Zeitablauf;  c.  durch  Ertheilung
eines  Privilegiums  (lex  specialis)  seitens  der  Staatsgewalt.

a.  RECHTSGESCHÄFTE.  Es  gelten  im  Allgemeinen
die  Grundsätze  des  Römischen  Rechtes,  jedoch  wird  oft
eine  bestimmte  feierliche  Form  (schriftliche  Abfassung,
Zuziehung  des  Notars  oder  Richters  etc.)  erfordert.

Das  B.  G. B.  hat  als  Regel  die  Formfreiheit;  nur
für  bestimmte  Fälle  ist  eine  Form  vorgeschrieben  (vgl.
§§  125  ff.).

b.  ZEITABLAUF.  Auch  in  Betreff  der  Eintheilung
der  Zeit  und  der  Berechnung  der  Zeitfristen  gilt  das
Römische  Recht;  abweichend  aber  wird  jetzt  der  Monat
nicht  zu  30  Tagen,  sondern  von  Kalendertag  zu  Kalendertag
  gerechnet  (vgl.  B.  G. B.  §§  186  ff...  Auch  ist
die  Frist  des  älteren  Deutschen  Rechtes  von  » Jahr  und
Tage  (1  Jahr  6  Wochen  3  Tage  nach  sächsischem
Recht  —  Frist  von  drei  ungebotenen  und  drei  gebotenen
  Gerichtstagen  —;  1  Jahr  1  Monat  nach  Preuss.
Landrecht  und  1  Jahr  1  Tag  nach  lübischem  Recht)
noch  immer  in  Gebrauch.  Während  nun  die  Sätze,
welche  sich  in  den  Volksrechten  über  die  rechtliche
Wirkung  des  Zeitablaufs  finden,  hauptsächlich  auf  römischem
  Einfluss  ruhen,  sind  im  späteren  Mittelalter  zwei
Prinzipien  ausgebildet: