44  PRIVATRECHTE  IM  ALLGEMEINEN


α.  Die  UNVORDENKLICHE  Zeit  (sog.  Immemorialverjährung),
  welche  einen  über  das  Leben  der  jetzigen
Generation  hinausreichenden  Zustand  auch  als  einen
rechtlich  begründeten  vermuthet.  Praxis  und  Theorie
behandelten  die  unvordenkliche  Zeit  als  eine  Species
der  erwerbenden  Verjährung.  Der  Erwerb  kann  nicht
nur  bei  publicistischen  Verhältnissen  (Steuerfreiheit  etc.),
sondern  bei  allen  Rechten,  welche  Private  erwerben
dürfen  und  an  welchen  ein  fortdauernder  Besitz  möglich
  ist,  insbesondere  bei  Bannrechten,  Reallasten,  Servituten,
  Ausübung  von  Regalien,  auf  Unvordenklichkeit
gestützt  werden.  (Das  B.  G.  B.  kennt  die  unvordenkliche
Verjährung  nicht.)

 β.  VERLUST  DES  RECHTES  DURCH  NICHTGELTENDMACHUNG
innerhalb  eines  bestimmten  Zeitraums,  meist  von  Jahr
und  Tag.  Diese  erlöschende  Verjährung  gilt  nicht  allgemein,
  sondern  nur  für  besondere  Fälle,  und  setzt
voraus,  dass  der  Berechtigte  wissentlich  gegen  den
Erwerb  eines  Rechtes  von  Seiten  eines  Anderen  keinen
gerichtlichen  Widerspruch  erhebt.  So  wird  die  Gewere
  des  Besitzers  eines  Grundstücks  nach  Jahr  und
Tag, zur  rechten  Gewere;  der  Lehenserbe  verschweigt
sich  binnen  gleicher  Frist  an  seinem  Erbrecht  etc.
Diese  Grundsätze  haben  sich  nur  im  Lehnrecht  und
beim  Retrakt  erhalten.

c.  PRIVILEGIEN.  Gewisse  nutzbare  Rechte  nimmt
der  Staat  für  sich  ausschliesslich  in  Anspruch,  die  sog.
Regalien.  Diese  unterscheiden  sich:

α.  von  den  Hoheitsrechten  des  Staates  (Steuern,
Zölle)  dadurch,  dass  sie  Privatrechte  sind;

β.  von  dem  Vermögen  des  Fiskus  dadurch,  dass
sie  dem  Staat  als  solchem  zustehen;