PRIVATRECHTE  IM  ALLGEMEINEN  45

γ.  von  den  Monopolen  (Münz-,  Post-,  Telegraphenmonopol)
  dadurch,  dass  sie  der  Ausübung  nach  übertragbar
  sind.

Wird  die  Ausübung  eines  Regals  —  durch  Ertheilung
  eines  Privilegiums  —  an  einen  Privaten  übertragen,
  so  erlangt  dieser  eine  Gerechtigkeit.  Für  ihren
Umfang  ist  die  Verleihungsurkunde  massgebend;  sie
wird  wie  jedes  andere  Privatrecht  —  auch  dem  Staate
gegenüber  —  geschützt.  Wegen  Missbrauchs  kann,  wie
bei  Privilegien  überhaupt,  Entziehung  erfolgen.

Regalien  sind:  Mühlen-  und  Fischregal,  Berg-  und
Salzregal,  Jagdregal,  in  Preussen  Bernsteinregal.

Vgl.  E. G.  z. B.  G. B.  Art.  73.

3.  SCHUTZ  DER  RECHTE.  Das  ältere  deutsche  Recht
gewährte  in  viel  ausgedehnterem  Masse  als  das  römische
Recht  aussergerichtliche  Mittel  zum  Schutze  der  Rechte.
Insbesondere  war  die  private  Pfändung  erlaubt:

a.  bei  Mangel  gerichtlicher  Hülfe;

b.  bei  vertragsmässiger  Einräumung  durch  die  sog.
Pfandklausel;

c.  gegen  den  Zinsmann  wegen  rückständiger  Zinsen.

Infolge  der  Erstarkung  der  Staatsgewalt  wurde  das
Pfändungsrecht  immer  mehr  beschränkt.  Gegenwärtig
besteht  dasselbe  nur  noch  in  den  Fällen,  wenn  durch
Personen  oder  fremdes  Vieh  ein  Schaden  an  ertragsfähigen
  Grundstücken  angerichtet  oder  wenn  seitens
eines  Dritten  eine  dem  Recht  an  dem  Grundstücke  präjudicirende
  Besitzstörung  (Anmassung  einer  Servitut)
vorgenommen  ist.  Berechtigt  zur  Pfändung  (Schüttung)
ist  jeder  Interessent  am  Grundstücke,  der  durch  die  betreffende
  Handlung  benachtheiligt  wird.  Die  rechtmässige
Pfändung  muss  auf  frischer  That,  innerhalb  der  Grenzen