46  PRIVATRECHTE  IM  ALLGEMEINEN


des  dem  Beschädigten  oder  Bedrohten  gehörigen  Grundstücks
  und  in  den  zur  Rechtswahrung  erforderlichen:
Schranken  ausgeübt  werden.  Der  Pfändende  hat  den
Eigenthümer  zu  benachrichtigen  und  für  Erhaltung  der
Pfandobjekte  zu  sorgen.  Die  rechtmässige  Pfändung
dient  zur  Erhaltung  des  Besitzes  oder  Quasibesitzes,
begründet  die  Vermuthung  für  die  wirkliche  Schadenzufügung
  (nicht  für  die  Höhe  des  Schadens)  und  den
Anspruch  auf  Schadloshaltung  aus  dem  Erlöse  der  Pfandobjekte,
  sowie  in  gewissen  Fällen  auf  Zahlung  eines
Pfandgeldes,  einer  Art  von  Busse.

Vgl.  E.  G.  z.  B. G. B.  Art.  89;  Preuss.  Feld-  und
Forstpolizeigesetz  v.  I.  April  1880.