ZWEITES  BUCH

Sachenrecht
ALLGEMEINES


Das  Wesentliche  der  sog.  dinglichen  Rechte  ist  die
unmittelbare  Unterwerfung  einer  Sache  unter  die  Herr--schaft
  einer  Person.  Das  Mittelalter  kannte  auch  das
volle  Eigenthum,  sowie  die  Arten  teilweiser  Unterwerfung
fremder  Sachen.  Der  juristische  Inhalt  kam  aber  nicht
zum  Bewusstsein;  das  thatsächliche  Verhältniss  erschien
als  das  Entscheidende,  das  Juristische  nur  als  die  die
rechtliche  Beglaubigung  gewährende  Form.  Dies  spricht
sich  namentlich  im  Gebrauche  des  Wortes  »Gewere«
aus,  welches  in  dieser  Anwendung  den  Schutz  in  dem
Verhältniss  einer  Person  zu  einer  Sache  bedeutet.

     Für  die  Entwickelung  des  Deutschen  Sachenrechts
ist  sodann  von  grösstem  Einfluss  gewesen  die  Vermengung
  von  öffentlichem  Recht  und  Privatrecht  im
Mittelalter.  Dies  macht  sich  vorzugsweise  bemerklich
beim  Lehnrecht  und  den  Verhältnissen  der  Gutsherren
und  Bauern  und  ferner  in  der  hohen  Bedeutung,  welche
den  Immobilien  (als  Voraussetzung  für  den  Genuss  der
vollen  Freiheitsrechte)  beigelegt  wurde,  und  in  der
geringen  Würdigung  der  fahrenden  Habe.