48  BESITZ-GEWERBE


ERSTES  KAPITEL
BESITZ-GEWERE

»Gewere«  (wern  =  vestire,  investitura)  bezeichnet
Einführung  in  den  Besitz  eines  Grundstücks,  dann  aber
auch  den  Besitz  selbst,  den  rechtmässigen  sowohl  als
den  unrechtmässigen.  Im  späteren  Mittelalter  bedeutet
sie  entweder  Besitz  oder  auch  Besitzthum  (Grundstück,
Haus  und  Hof).  Es  ergiebt  sich  schon  daraus,  dass  sie
ursprünglich  nur  mit  dem  Sachenrecht  an  Immobilien
verbunden  ist.  Man  übertrug  sie  dann  auch  auf  Mobilien.
Bei  diesen  setzt  sie  aber  stets  körperliches  Innehaben
der  Sache  voraus;  wer  die  Sache  nicht  hat,  hat  auch
die  Gewere  nicht.  An  Immobilien  hat  die  Gewere:
wer  das  Gut  in  Nutz  und  Geld  verpachtet  hat  und  den
Zins  daraus  nimmt  (hebdende  oder  prukende  gewere);
zieht  der  Besitzer  unmittelbar  die  Nutzungen,  so  hat  er
»ledigliche«  Gewere.  Man  spricht  auch  von  der  Gewere
  des  Besitzers  (gewere  oder  blote  gewere)  im  Gegensatz
  zu  der  des  Eigenthümers  (egenlike  g.),  des  Vasallen
(Lehensgewere),  des Pfandgläubigers  (Satzungsgewere)  etc.
Nach  dem  Entstehungsgrunde  unterscheidet  man  auch
»unbescholtene«  und  »bescholtene«  Gewere.

Die  Gewere  an  Grundstücken  erwirbt,  wer  den
Besitz  des  Grundstücks  erlangt  und  die  Nutzung  an
demselben  zu  seinem  Vortheil  zieht;  die  Gewere  geht
verloren  durch  den  Verlust  der  thatsächlichen  Herrschaft,
  sei  dieser  freiwillig  oder  nicht.  »Rechte«  Gewere
hat,  wer  ein  Grundstück  Jahr  und  Tag  besitzt  oder
ebenso  lange  Zeit  ein  immobiliares  Recht  ausgeübt  hat.
Der  nutzbare  Besitz  des  Grundstücks  bezw.  des  immo-