BESITZ-GEWERE  49


biliaren  Rechtes  ist  dadurch  rechtlich  geschützt  und  bietet
gewisse  prozessuale  Vortheile,

Die  Gewere  wurde,  ehe  sie  noch  eine  systematische
Ausbildung  erfahren  hatte,  durch  das  eindringende
Römische  Recht  fast  ganz  beseitigt.  An  ihre  Stelle  trat
der  römisch-rechtliche  Besitz,  dessen  possessorische
Rechtsmittel  sich  auch  auf  deutsch-rechtliche  Institute,
Reallasten,  Regalien  etc.  ausdehnten.

Die  Gewere  dauert  jedoch  auch  im  heutigen  Besitzrechte
  noch  in  einzelnen  Regeln  fort:

1.  Der  Besitzschutz  wird  auch  demjenigen  gewährt,
der  die  Sache  ohne  den  »animus  domini«  besitzt,  z.  B:
als  Niessbraucher  oder  Pächter,  ja  sogar  in  beschränkter
Weise  dem  sog.  Besitzdiener  (B.  G.  B.  §§  858  ft.).

2.  Der  Besitz  geht  auf  den  Erben  über  (B.  G.  B.
§  857).

3.  Der  Besitzschutz  wird  auch  dem  Besitzer  von
Grunddienstbarkeiten  und  beschränkten  persönlichen
Dienstbarkeiten  gewährt  (B.  G.  B.  §§  1029,  1090).


ZWEITES  KAPITEL

DAS  EIGENTHUM

I.  IM  ALLGEMEWEN
   Wenn  auch  im  Deutschen  Rechte  der  Eigenthumsbegriff ¹
  bekannt  war,  so  wurde  er  doch  theils  in  ungerechtfertigter
  Weise  ausgedehnt,  theils  auch  miss-


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Der  Sachsensp.  hat  die  Bezeichnungen:  Eigen,  Erbe,  eigentliche
  Gewere.

BENDER,  Deutsches  Privatrecht,  9.  Aufl.                                            4