EIGENTHUM  51

und  Bauerngütern.  Die  an  sich  im  Eigenthum  enthaltenen
  Rechte  erscheinen  bei  jenen  gesteigert,  bei  diesen
geschmälert.


A.  EIGENTHUM  AN  RITTERGÜTERN

RITTERGUT  (Praedium  nobile  equestre)  ist  ein  Gut,
von  dem  ehemals  Ritterdienste  geleistet  wurden  und
mit  welchem,  als  Gegenleistung  dafür,  gewisse  Vorrechte
(Privilegien)  verbunden  sind.  Diese  Güter  waren  theils
befreit  von  öffentlichen  Lasten,  theils  war  Patrimonialgerichtsbarkeit,
  Grundherrschaft  an  den  Grundstücken
der  benachbarten  Bauern  mit  weitgehenden  Reallastberechtigungen,
  theils  Landstandschaft,  privilegirter
Gerichtsstand  etc.  mit  ihnen  verbunden.  Die  gleichen
‘oder  noch  ausgedehntere  Rechte  stehen  auch  den  ehemals
  reichsritterschaftlichen  und  den  Gütern  der  Standesherren
  zu.  Wo  zur  Ausübung  der  mit  dem  Rittergut
verbundenen  Privilegien  partikularrechtlich  Adel  des
Besitzers  erfordert  wird,  ruht  die  Ausübung  für  den
nichtadeligen  Besitzer.  In  der  neueren  Zeit  sind  indessen
in  Folge  der  Entwickelung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse
  die  Bevorzugungen  der  Rittergüter  mehr  und
mehr  in  Wegfall  gekommen.


B.  EIGENTHUM  AN  BAUERNGÜTERN

Die  Bauerngüter,  auch  solche,  welche  im  vollen
freien  Eigenthum  ihrer  Besitzer  gestanden,  waren  in
demselben  Verhältnis,  in  welchem  die  Rittergüter
privilegirt  waren,  durch  Reallasten,  Dienste,  Zinsen,
Zehnten  gedrückt.  -Die  Sattel-  oder  Sedelhöfe,  d.  h.
Bauerngüter,  welche  sich  von  diesen  Lasten  frei  gehalten

”