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hatten,  bildeten  die  Ausnahme.  In  neuerer  Zeit  verschwinden
  diese  Lasten  durch  gesetzliche  Aufhebung
und  Ablösung.


3.  BESCHRÄNKUNG  DES  INHALTS
A.  BESCHRÄNKUNG  DES  VERÄUSSERUNGSRECHTS

    Auf  dem  Grundeigenthum  beruhte  die  volle  Geltendmachung
  der  öffentlichen  Rechte.  Es  war  daher  ein
Interesse  der  Familie,  dass  das  Grundeigenthum  erhalten
  blieb.  Dadurch  war  zur  Zeit  des  Sachsenspiegels
für  den  nächsten  Erben  das  Recht  entstanden,  Veräusserungen,
  die  nicht  im  Fall  echter  Noth  (sunnis,  d.  h.
Gefangenschaft,  Hunger  und  Gefahr,  dem  Gläubiger  zu
eigen  gegeben  zu  werden)  geschehen  waren,  binnen
Jahr  und  Tag  zu  annulliren  und  sich  in  den  Besitz  des
veräusserten  Objekts  zu  setzen,  als  ob  ihm  dies  durch
Erbschaft  angefallen  sei.  Hieraus  haben  sich  die  Retraktsrechte
  entwickelt;  es  entstanden  aber  auch  die
eine  wirkliche  Schmälerung  des  Eigenthums  durch  Veräusserungsbeschränkung
  enthaltenden  Rechtsinstitute  der
Stammgüter  und  Familienfideikommisse  (vgl.  E.  G.  z.
B.  G.  B.  Art.  59).


α.  Stammgüter
Diese  sind:

1.  STAMMGÜTER  im  engeren  Sinn,  d.  h.  Güter  des
hohen  und  niederen  Adels,  bei  denen  kraft  alten  Herkommens
  den  Söhnen  ein  Revokationsrecht,  den  zur
Zeit  der  Veräusserung  lebenden  Agnaten  aber  ein  Retrakt
  zusteht.  Dieselben  gehen  ausschliesslich  auf  männliche
  Erben  über  und  die  Stammgutseigenschaft    hört
mit  dem  Erlöschen  des  Mannesstammes  auf.  Konkurs  gilt
als  Fall  echter  Noth  und  hebt  das  Revokationsrecht  auf.