EIGENTHUM  53


2.  ERBGÜTER,  welche  auch  bei  Bürgerlichen  vorkommen
  und  in  beweglichen  Gütern  bestehen,  die  von
Blutsverwandten  durch  Erbgang,  letztwillige  Zuwendung
etc.  erworben  worden  sind.  Den  Gegensatz  bilden  die
sog.  wohl  gewonnenen,  d.  h.  neu  erworbenen  Güter.
Werden  jene  —  ausser  dem  Fall  echter  Noth  bezw.  des
Konkurses  —  ohne  Zustimmung  der  nächsten  Intestaterben
  (ohne  Unterschied  des  Geschlechts)  veräussert,  so
können  Letztere  die  Veräusserung  binnen  Jahr  und  Tag
entkräften.  Dies  Recht  kann  Revokationsrecht,  aber
auch  blosses  Näherrecht  sein.


β.  Familienfidelkommisse

FAMILIENFIDEIKOMIMSSE  sind  bestimmte  Güter,  deren
Eigenthümer  mittels  gerichtlich  bestätigter  Erklärung
unter  den  Lebenden  oder  auf  den  Todesfall  verfügt
hat,  dass  diese  Vermögensobjekte  unveräusserlich  auf
alle  Geschlechtsnachfolger  des  Konstituenten  oder  eines
Dritten  bis  zum  Erlöschen  des  Stammes  und  Namens
übergehen  sollen.  Bei  dem  zur  Autonomie  berechtigten
Adel  genügt  Beobachtung  der  für  die  Ertheilung  von
Hausgesetzen  geltenden  Vorschriften.  Gegenstände  des
Fideikommisses  können  nur  dauernde  fruchttragende
Sachen  (Grundstücke  und  Kapitalien)  sein,  über  die  der
Verfügende  Dispositionsbefugnis  hat.  Es  geschieht
dann  auch  Eintragung  in  die  öffentlichen  Bücher.

Der  durch  die  Stiftung  berufene  Inhaber  des  Fideikommisses
  ist  zwar  Eigenthümer  desselben,  aber  dergestalt
in  der  Ausübung  beschränkt,  dass  jede  Veräusserung
nichtig  ist  und  den  Anwärtern  zur  Zeit  des  Anfalls  die
Vindikation  zusteht.  Für  Schulden  haftet  die  Substanz
des  Gutes  nur,  insoweit  dieselben  zur  Erhaltung  und