54  EIGENTHUM

Wiederherstellung  des  Fideikommisses  oder  zur  Tilgung
einer  vom  Stifter  aufgelegten  Schuld  gemacht  sind.

Beendigt  wird  das  Fideikommiss  durch  Aussterben
der  Familie;  ob  auch  durch  Zustimmung  aller  lebenden
      Successionsberechtigten,  ist  bestritten.  Für  die  verneinende
  Ansicht  wird  geltend  gemacht,  dass  auch  der
Wille  sämmtlicher  vorhandenen     Successionsberechtigten
ein  durch  die  Stiftung  beschränkter  sei.

B.  BESCHRÄNKUNG  DES  GEBRAUCHS  UND  DER  BENUTZUNG
α.  Beim  Eigenthum  an  Waldungen

Die  Landesherren  erlangten  im  Laufe  der  Zeit
zwar  umfangreiches  Waldeigenthum;  es  entstand  aber
keine  Regalität,  welche  für  Andere  den  Eigenthumserwerb
  am  Walde  ausgeschlossen  hätte.  Es  bildete
sich  jedoch  eine  sehr  starke  Forstpolizei  (Forsthoheit)  in
den  Händen  der  Landes-  oder  Vogteiherren  aus,  theils
im  Interesse  der  Erhaltung  des  Holzbestandes,  theils
in  dem  des  Jagdregals.

β.  Beim  Eigenthum  an  Grundstücken

Das  Eigenthum  an  Grundstücken  wird  beschränkt
dadurch,  dass  Dritten  das  Recht  zusteht,  auf  fremdem
Grund  und  Boden  nach  Fossilien  zu  suchen  (Schürffreiheit),
  sowie  durch  die  Verpflichtung,  die  Benutzung
des  an  einen  schiffbaren  Fluss  anstossenden  Theils  des
Grundstücks  zum  Leinpfand  zu  dulden.  Mitunter  erstreckt
  sich  das  Mühlenregal  selbst  auf  Privatgewässer,
so  dass  der  Eigenthümer  zur  Anlage  einer  Mühle  auf
seinem  Grundstück  eines  Privilegs  bedarf.  Gesetzliche
Beschränkungen  des  Eigenthums,  sog.  Legalservituten,
bestehen  gemeinrechtlich  zunächst  in  der  Verpflichtung,