EIGENTHUM  55


die  Anlage  eines  Nothwegs  gegen  volle  Entschädigung
von  Seiten  eines  Grundbesitzers  zu  dulden,  der  von
einem  öffentlichen  Wege  aus  ohne  erhebliche  Schwierigkeit
  nicht  anders  als  über  das  Grundstück  seines  Nachbarn
  gelangen  kann.  Es  gehören  dahin  auch  die
Beschränkungen,  welche  dem  Grundeigenthum  in  Beziehung
  auf  Bebauung  und  sonstige  Benutzung  in  der
nächsten  Umgebung  von  Festungen  (in  den  sog.  Festungsrayons)
  durch  das  Reichsgesetz  vom  21.  Dezember
1871  auferlegt  sind.  Partikularrechtlich  besteht  das
sog.  Anwende-,  Tret-,  Kehr-  oder  Pflugrecht,  d.  h.  die
Verpflichtung  des  Besitzers  eines  ländlichen  Grundstücks,
es  zu  dulden,  dass  sein  Nachbar  den  Pflug  beim  Beackern
  des  Feldes  auf  seinem  Grundstück  umwende;
ferner  das  Hammerschlags-  oder  Leiterrecht,  d.  h.  die
Befugniss  des  Nachbarn,  zu  fordern,  dass  er  das  fremde
Grundstück  betreten  dürfe,  um  an  dem  eigenen  Reparaturen
  vorzunehmen  oder  ein  Gerüste  zum  Zweck  einer
Reparatur  dort  aufzubauen.  Auch  hat  partikularrechtlich
  der  Grundeigenthümer  Zäune  und  Baumpflanzungen
in  gewisser  Entfernung  vom  nachbarlichen  Grundstück
zu  halten.  Ueberhängende  Aeste  und  Bäume  kann
man  abhauen;  die  überfallenden  Früchte  gehören  dem
Nachbar  nach  dem  Rechtssprüchwort:  »Wer  den  bösen
Tropfen  geniesset,  geniesset  auch  den  guten«.


 γ.  Beim  Eigenthum  an  Gebäuden

Gebäude  unterliegen  in  Errichtung  und  Veränderung
baupolizeilichen  Vorschriften;  nicht  selten  sind  auch
nachbarliche  Verhältnisse  (Ablauf  der  Traufe,  Wahrung
des  Lichts  etc.)  gesetzlich  geregelt.  Gewisse  Anlagen,
welche  für  die  Nachbarn  oder  für  das  Publikum  über-