56  EIGENTHUM

haupt  erhebliche  Gefahren,  Nachtheile  oder  Belästigungen
herbeiführen  können,  wie  Schiesspulver-Fabriken  etc.,
macht  die  Reichs-  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869
von  staatlicher  Genehmigung  abhängig.

(Vgl.  B.  G.  B.  §§  905  ff.,  E. G.  Art.  124.)


4  ERWERB  DES  EIGENTHUMS

Als  Eigenthümlichkeit  des  Deutschen  Rechtes  hat
sich  insbesondere  das  Erforderniss  der  Publizität  bei
dem  abgeleiteten  Erwerb  des  Eigenthums  an  Grundstücken
  erhalten.  Die  früher  gemeinrechtlichen  Beschränkungen
  beim  Erwerb  des  Grundeigenthums  der
Juden  und  Fremden  sind  vollständig,  die  der  todten
Hand  (geistliche  Stifter,  Klöster  und  Kirchen)  zum  Theil
weggefallen.


A.  ÄBGELEITETER  ERWERB
α.  Durch  gerichtliche  Auflassung

Im  älteren  Rechte  zerfiel  die  Uebertragung  der
Grundstücke  in  zwei  Akte:

I.  Der  Veräusserer  erklärt  (selbst  oder  durch
einen  salmann)  öffentlich  vor  Zeugen,  unter  Anwendung
von  Symbolen,  das  Grundstück  dem  Erwerber  übertragen
  zu  wollen  (traditio,  sala).

2.  Der  Veräusserer  wies  den  Erwerber  vor  Zeugen
in  das  Grundstück  ein  und  liess  ihn  Besitzhandlungen
vornehmen  (investitura,  giweri).

Die  traditio  geschah  später  regelmässig  vor  Gericht,
die  Besitzeinweisung  durch  den  Richter;  demnächst
genügte  meist  die  Eintragung  des  Geschäfts  in  das
öffentliche  Gerichtsbuch,  wobei  Bestätigung  durch  den
Richter  zu  erfolgen  hatte.  In  diesen  Fällen  bewirkt  die