58  EIGENTHUM

von  Schätzen  und  verlorenen  Sachen)  als  Regalität  oder
es  wird  vorgängige  erfolglose  öffentliche  Bekanntmachung
bezw.  Ablauf  einer  bestimmten  Frist  erfordert  (vgl.  B.
G. B.  §§  958 ff.,  965  ff.).  Das  Strandrecht  (Grundruherecht),
d.  h.  die  Befugniss  zur  Okkupation  von  Gegenständen,
welche  von  einem  Schiffe  aus,  sei  es  aus  Seenoth  oder
aus  andern  Gründen,  auf  den  Strand  geworfen  oder  an
den  Strand  getrieben  werden,  wird  bereits  von  der  C.
C.  C.  (Art.  218)  als  ein  Missbrauch  bezeichnet  und  verboten
  (vgl.  auch  Allg.  Deutsches  Handels-Gesetz-Buch,
Tit.  9,  und  Reichs-Strandungs-Ordnung  vom  17.  Mai  1874).
Ein  Anspruch  auf  Bergelohn  wird  gewährt,  und  im  Falle
erfolglosen  Aufgebotsverfahrens  werden  die  Gegenstände,
welche  in  Seenoth  vom  Strande  aus  geborgen  sind,
desgleichen  Seeauswurf  und  strandtriftige  Güter  dem
Landesfiskus  überwiesen.  An  mehreren  Arten  herrenloser
  Sachen  nimmt  der  Staat  ein  regales  Recht  auf
Aneignung  in  Anspruch,  welches  also  nur  durch  Verleihung
  erworben  werden  kann.  Hervorzuheben  sind:


a.  Okkupation  wilder  Thiere

Ursprünglich  war  mit  dem  Eigenthum  am  Grund
und  Boden  auch  das  Jagdrecht  verbunden,  welches
später  jedoch  theils  durch  die  sog.  freie  Pirsch  in
städtischen  Gemarkungen  (wonach  alle  Einwohner  eines
gewissen  Bezirks  innerhalb  desselben  frei  jagen  dürfen),
theils  durch  Jagdberechtigungen  der  Gerichts-  und  Gutsherren
  beschränkt  wurde.  Man:  unterscheidet  hohe,
mittlere  und  niedere  Jagd.  Seit  Ausbildung  des  Jagdregals
  war  die  Okkupation  wilder  Thiere  von  Verleihung
der  Jagdgerechtigkeit  abhängig.  Die  Ausdehnung  des
Jagdregals  ist  partikularrechtlich  sehr  verschieden,  oft