60  EIGENTHUM

»künstlichen  Bergbau«  gewonnen  werden  oder  »auf  die,
welche  ‘vor  dem  Feuer  bestehen«.  (Bergregal.)  In  Folge
der  »Freierklärung«e  des  Bergbaues  muss  Demjenigen,
welcher  an  einer  bestimmten  Stelle  des  Erdreichs
Fossilien  gefunden  hat,  bei  Beobachtung  gewisser  Förmlichkeiten
  die  ausschliessliche  Befugniss,  sie  auf  bergmännische
  Weise  zu  okkupiren,  verliehen  werden.

Wer  nach  (regalen)  Fossilien  suchen  (schürfen)
will,  bedarf  eines  Schürfzettels  des  Bergamts.  Hat  er
Fossilien  gefunden,  so  muss  er  die  Erlaubniss  der  Gewinnung
  in  einem  bestimmten  Bezirk  (Grubenfeld)  nachsuchen
  (muthen).  Darauf  findet  Prüfung  und  Beleihung
durch  das  Bergamt  sowie  Eintragung  des  Beliehenen
in  das  sog.  Gegenbuch  statt.  Von  mehreren  Muthern
hat  den  Vorzug  (»das  Alter  im  Felde«),  wer  das  Mineral
zuerst  entdeckt  hat.  Die  Beleihung  erfolgt  entweder
nach  gestrecktem  oder  nach  geviertem  Felde,  und  es
reicht  dies  »bis  in  die  ewige  Teufe«.  Der  Beliehene
erlangt  freies  Eigenthum  am  Grund  und  Boden  und  hat
den  bisherigen  Eigenthümer  zu  entschädigen  (in  der
Regel  durch  den  sog.  Erbkux).  Der  Staat  (als  Bergherr)
erhebt  den  Bergzehnten,  ferner  eine  Abgabe  (sog.  Quatembergeld)
  und  behält  sich  häufig  das  Vorkaufsrecht
an  edlen  Metallen  vor.

Betreibung  des  Bergbaues:

1.  EiGENLEHNER  heisst  der  Beliehene,  wenn  er  den
Bergbau  auf  alleinige  Rechnung  (früher  auch  mit  eigener
Hand)  betreibt.  Mehrere  Eigenlehner  (sog.  Lehnschaft,
Gesellenbau)  haben  Miteigenthum  zu  ideellen  Theilen
und  betreiben  den  Bergbau  nach  den  Grundsätzen  über
die  societas.  Ihre  Zahl  durfte  nach  früherem  Rechte
nicht  über  acht  betragen.